Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Invalidenrenten der Pensionskassen 7.3<br />
wechsel den bisher erworbenen Risikovorsorgeschutz durch neue Vorbehalte einzuschränken.<br />
Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind Vorbehalte ungültig!<br />
➔ Art. 14 Freizügigkeitsgesetz<br />
d) Dauer des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin<br />
aufgrund der Anstellung <strong>die</strong> Arbeit antritt.<br />
Der Versicherungsschutz endet an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet oder der Mindestlohn<br />
unterschritten wird. Für <strong>die</strong> Risiken Tod und Invalidität bleibt <strong>die</strong> betreffende Person<br />
noch während 30 Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung<br />
versichert.<br />
➔ Art. 10 BVG<br />
e) Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes<br />
Arbeitsfähige Personen, <strong>die</strong> nach Auflösung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses kein neues<br />
Arbeitsverhältnis antreten, sollten prüfen, ob sie <strong>die</strong> Risiken Tod und Invalidität nicht weiterversichern<br />
können. Denkbar ist:<br />
■ Weiterversicherung bei der bisherigen Pensionskasse, falls deren Reglement eine solche<br />
Möglichkeit vorsieht.<br />
■ Weiterversicherung im Rahmen einer Freizügigkeitspolice (oder einer Zusatzversicherung<br />
zu einem Freizügigkeitskonto): Es ist allerdings nicht einfach, eine Versicherung zu<br />
finden, welche im Falle von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer vorbehaltlosen<br />
Weiterversicherung bereit ist.<br />
■ Weiterversicherung bei der Auffangeinrichtung (nur obligatorische BVG-Leistungen),<br />
wobei in <strong>die</strong>sem Fall auch für <strong>die</strong> Altersvorsorge Beiträge geleistet werden müssen.<br />
7<br />
➔ Art. 10, 11 Freizügigkeitsverordnung<br />
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