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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Invalidenrenten der Pensionskassen 7.3<br />

wechsel den bisher erworbenen Risikovorsorgeschutz durch neue Vorbehalte einzuschränken.<br />

Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind Vorbehalte ungültig!<br />

➔ Art. 14 Freizügigkeitsgesetz<br />

d) Dauer des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin<br />

aufgrund der Anstellung <strong>die</strong> Arbeit antritt.<br />

Der Versicherungsschutz endet an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet oder der Mindestlohn<br />

unterschritten wird. Für <strong>die</strong> Risiken Tod und Invalidität bleibt <strong>die</strong> betreffende Person<br />

noch während 30 Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung<br />

versichert.<br />

➔ Art. 10 BVG<br />

e) Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes<br />

Arbeitsfähige Personen, <strong>die</strong> nach Auflösung ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses kein neues<br />

Arbeitsverhältnis antreten, sollten prüfen, ob sie <strong>die</strong> Risiken Tod und Invalidität nicht weiterversichern<br />

können. Denkbar ist:<br />

■ Weiterversicherung bei der bisherigen Pensionskasse, falls deren Reglement eine solche<br />

Möglichkeit vorsieht.<br />

■ Weiterversicherung im Rahmen einer Freizügigkeitspolice (oder einer Zusatzversicherung<br />

zu einem Freizügigkeitskonto): Es ist allerdings nicht einfach, eine Versicherung zu<br />

finden, welche im Falle von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer vorbehaltlosen<br />

Weiterversicherung bereit ist.<br />

■ Weiterversicherung bei der Auffangeinrichtung (nur obligatorische BVG-Leistungen),<br />

wobei in <strong>die</strong>sem Fall auch für <strong>die</strong> Altersvorsorge Beiträge geleistet werden müssen.<br />

7<br />

➔ Art. 10, 11 Freizügigkeitsverordnung<br />

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