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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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ilfsmittel: Die Leistungen im Überblick 4.2<br />

■ den Beruf auszuüben (z.B. Vorlesen berufsnotwendiger Texte bei Blindheit anstelle der Abgabe<br />

von Ablesegeräten).<br />

Die Vergütung von Dienstleistungen Dritter durch <strong>die</strong> IV ist betragsmässig begrenzt. Sie darf<br />

das Bruttoerwerbseinkommen der versicherten Person nicht übersteigen und beträgt maximal<br />

Fr. 1658.– pro Monat.<br />

➔ Art. 9 HVI<br />

f) Ausländer<br />

Hilfsmittel werden von der IV an Ausländer und Ausländerinnen nur abgegeben, wenn <strong>die</strong> betreffende<br />

Person im Zeitpunkt, da sie ein solches Hilfsmittel erstmals objektiv benötigt hat, IVversichert<br />

gewesen ist, d.h.Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat (sog. Versicherungsklausel).<br />

4<br />

Ausländer aus Staaten, mit denen <strong>die</strong> Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen<br />

hat, müssen zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt bereits 1 Jahr Beiträge an <strong>die</strong> schweizerische<br />

AHV/IV bezahlt oder sich 10 Jahre hier aufgehalten haben. Bei Ausländern aus Staaten mit<br />

einem Sozialversicherungsabkommen ist <strong>die</strong> Karenzfrist entweder aufgehoben oder auf<br />

1 Jahr festgelegt worden (zu den Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen vgl. Kap.<br />

7.2, Ziff. 4a).<br />

Die Versicherungsklausel darf allerdings aufgrund des Personenverkehrsabkommens zwischen<br />

der Schweiz und der EU jenen Bürgern aus EU-Staaten nicht mehr entgegengehalten<br />

werden, welche als Erwerbstätige oder als Stu<strong>die</strong>rende in der Schweiz Wohnsitz genommen<br />

haben: Diese haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf ein Hilfsmittel wie<br />

Schweizer Bürger und Bürgerinnen.<br />

➔ Art. 6 Abs. 2 IVG<br />

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