Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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ilfsmittel: Die Leistungen im Überblick 4.2<br />
■ den Beruf auszuüben (z.B. Vorlesen berufsnotwendiger Texte bei Blindheit anstelle der Abgabe<br />
von Ablesegeräten).<br />
Die Vergütung von Dienstleistungen Dritter durch <strong>die</strong> IV ist betragsmässig begrenzt. Sie darf<br />
das Bruttoerwerbseinkommen der versicherten Person nicht übersteigen und beträgt maximal<br />
Fr. 1658.– pro Monat.<br />
➔ Art. 9 HVI<br />
f) Ausländer<br />
Hilfsmittel werden von der IV an Ausländer und Ausländerinnen nur abgegeben, wenn <strong>die</strong> betreffende<br />
Person im Zeitpunkt, da sie ein solches Hilfsmittel erstmals objektiv benötigt hat, IVversichert<br />
gewesen ist, d.h.Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat (sog. Versicherungsklausel).<br />
4<br />
Ausländer aus Staaten, mit denen <strong>die</strong> Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen<br />
hat, müssen zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt bereits 1 Jahr Beiträge an <strong>die</strong> schweizerische<br />
AHV/IV bezahlt oder sich 10 Jahre hier aufgehalten haben. Bei Ausländern aus Staaten mit<br />
einem Sozialversicherungsabkommen ist <strong>die</strong> Karenzfrist entweder aufgehoben oder auf<br />
1 Jahr festgelegt worden (zu den Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen vgl. Kap.<br />
7.2, Ziff. 4a).<br />
Die Versicherungsklausel darf allerdings aufgrund des Personenverkehrsabkommens zwischen<br />
der Schweiz und der EU jenen Bürgern aus EU-Staaten nicht mehr entgegengehalten<br />
werden, welche als Erwerbstätige oder als Stu<strong>die</strong>rende in der Schweiz Wohnsitz genommen<br />
haben: Diese haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf ein Hilfsmittel wie<br />
Schweizer Bürger und Bürgerinnen.<br />
➔ Art. 6 Abs. 2 IVG<br />
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