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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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7.3 Invalidenrenten der Pensionskassen<br />

7.3 Invalidenrenten der Pensionskassen<br />

1. Versicherungsschutz<br />

a) Obligatorische Versicherung<br />

Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, <strong>die</strong> einen Jahreslohn von mindestens Fr. 19 890.–<br />

erzielen, müssen aufgrund des BVG von ihren Arbeitgebern obligatorisch versichert werden.<br />

Ausnahmen:<br />

■ Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem zum Voraus befristeten Arbeitsvertrag<br />

von höchstens 3 Monaten brauchen nicht versichert zu werden.<br />

■ Bezüger und Bezügerinnen einer Viertelsrente der IV sind bereits ab einem Lohn von<br />

Fr. 14 918.– obligatorisch zu versichern, Bezüger und Bezügerinnen einer halben IV-Rente<br />

ab einem Lohn von Fr. 9945.– und Bezüger und Bezügerinnen einer Dreiviertelsrente der<br />

IV ab einem Lohn von Fr. 4973.–. Wer eine ganze IV-Rente bezieht, untersteht demgegenüber<br />

nicht dem Versicherungsobligatorium.<br />

➔ Art. 2 BVG; Art. 1, 4 BVV 2<br />

7<br />

b) Überobligatorischer Versicherungsschutz<br />

Es steht den Pensionskassen frei, den Versicherungsschutz über das gesetzliche Obligatorium<br />

hinaus auszudehnen. Massgebend sind hierfür <strong>die</strong> Bestimmungen in den Reglementen. Verschiedene<br />

Pensionskassen sehen einen Versicherungsschutz bereits bei tieferen Löhnen vor,<br />

z.B. für Personen mit einem Teilzeitpensum.<br />

c) Vorbehalte<br />

Gesundheitliche Vorbehalte dürfen <strong>die</strong> Pensionskassen nur anbringen, soweit sie den Versicherungsschutz<br />

über das gesetzliche Obligatorium hinaus vorsehen (und soweit ihre Leistungen<br />

bei Alter, Tod und Invalidität über das gesetzliche Minimum hinausgehen), und zwar für<br />

maximal 5 Jahre. Gemäss dem Freizügigkeitsgesetz ist es zudem unzulässig, beim Stellen-<br />

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