Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Krankenversicherung: Die obligat. Krankenpflegeversicherung 2.2<br />
■ Grenzgänger/innen, <strong>die</strong> in der Schweiz erwerbstätig sind, sowie ihre Familienangehörigen,<br />
falls <strong>die</strong>se nicht im Ausland eine <strong>krank</strong>enversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit<br />
ausüben.<br />
■ <strong>die</strong> in einem EU-Staat lebenden Bezüger/innen einer Schweizer Rente oder eines Taggeldes<br />
der schweizerischen Arbeitslosenversicherung (inkl. ihre Familienangehörigen).<br />
Diese Personen können allerdings ein Gesuch um Befreiung von der Versicherung stellen,<br />
wenn sie anderweitig über einen genügenden Versicherungsschutz verfügen.<br />
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Demgegenüber können eine Reihe von Personen («entsandte» Arbeitnehmer, Schüler, Dozenten,<br />
Forscher) auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden, wenn<br />
sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.<br />
➔ Art. 1–3 KVV; Art. 82a Asylgesetz<br />
c) Beginn des Versicherungsschutzes<br />
Wer rechtzeitig (d.h. innert 3 Monaten seit Wohnsitznahme/Geburt in der Schweiz) der Versicherung<br />
beitritt, geniesst den vollen Versicherungsschutz ab Wohnsitznahme/Geburt.<br />
Bei verspätetem Beitritt beginnt der Versicherungsschutz erst im Zeitpunkt des Beitritts (keine<br />
Rückwirkung!). Bei nicht entschuldbarer Verspätung ist zudem ein Prämienzuschlag von 30 bis<br />
50% während der doppelten Dauer der Verspätung zu entrichten.<br />
➔ Art. 5 KVG; Art. 7 KVV<br />
d) Ende des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz endet am Tag des bei der Einwohnerkontrolle gemeldeten Wegzuges<br />
aus der Schweiz, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz oder mit<br />
dem Tod der versicherten Person.<br />
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