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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Krankenversicherung: Die obligat. Krankenpflegeversicherung 2.2<br />

■ Grenzgänger/innen, <strong>die</strong> in der Schweiz erwerbstätig sind, sowie ihre Familienangehörigen,<br />

falls <strong>die</strong>se nicht im Ausland eine <strong>krank</strong>enversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit<br />

ausüben.<br />

■ <strong>die</strong> in einem EU-Staat lebenden Bezüger/innen einer Schweizer Rente oder eines Taggeldes<br />

der schweizerischen Arbeitslosenversicherung (inkl. ihre Familienangehörigen).<br />

Diese Personen können allerdings ein Gesuch um Befreiung von der Versicherung stellen,<br />

wenn sie anderweitig über einen genügenden Versicherungsschutz verfügen.<br />

2<br />

Demgegenüber können eine Reihe von Personen («entsandte» Arbeitnehmer, Schüler, Dozenten,<br />

Forscher) auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden, wenn<br />

sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.<br />

➔ Art. 1–3 KVV; Art. 82a Asylgesetz<br />

c) Beginn des Versicherungsschutzes<br />

Wer rechtzeitig (d.h. innert 3 Monaten seit Wohnsitznahme/Geburt in der Schweiz) der Versicherung<br />

beitritt, geniesst den vollen Versicherungsschutz ab Wohnsitznahme/Geburt.<br />

Bei verspätetem Beitritt beginnt der Versicherungsschutz erst im Zeitpunkt des Beitritts (keine<br />

Rückwirkung!). Bei nicht entschuldbarer Verspätung ist zudem ein Prämienzuschlag von 30 bis<br />

50% während der doppelten Dauer der Verspätung zu entrichten.<br />

➔ Art. 5 KVG; Art. 7 KVV<br />

d) Ende des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz endet am Tag des bei der Einwohnerkontrolle gemeldeten Wegzuges<br />

aus der Schweiz, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz oder mit<br />

dem Tod der versicherten Person.<br />

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