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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Leistungen der Krankenversicherung 3.1<br />

Hinweis: Wer sich über <strong>die</strong> tarifmässige Situation im eigenen Kanton informieren will, erkundigt<br />

sich am besten beim kantonalen Krankenkassenverband oder bei der kantonalen Gesundheitsdirektion<br />

über den geltenden Tarifvertrag bzw. bestellt eine Kopie des Vertrages oder der<br />

Richtlinien.<br />

➔ Art. 9, 9a KLV<br />

e) Kürzung<br />

Die Krankenkassen können ihre Leistungen kürzen, wenn <strong>die</strong> versicherte Person zusätzlich<br />

eine Hilflosenentschädigung bezieht und nicht nachweisen kann, dass ihr nebst den von der<br />

Krankenkasse übernommenen Kosten weitere Auslagen für <strong>die</strong> Pflege und Betreuung anfallen.<br />

Das Eidg. Versicherungsgericht hat allerdings in einem Urteil (125 V 297) präzisiert, dass im<br />

Falle des Bezugs einer Hilflosenentschädigung schweren Grades ein Anteil von Fr. 450.– den<br />

Kürzungsregeln nicht unterliegt. Ob <strong>die</strong>ser Anteil in Berücksichtigung der Verdoppelung der<br />

Hilflosenentschädigungen auf den 1.1.2004 heute noch höher angesetzt werden muss, ist<br />

unklar.<br />

3<br />

2. Zusatzversicherungen<br />

Jede Kasse kennt in <strong>die</strong>sem Bereich eigene Regelungen, welche sich in den entsprechenden<br />

Reglementen finden. Häufig werden Spitex-Leistungen, zumindest für eine gewisse Dauer,<br />

in Form von täglichen Pauschalbeiträgen aus Spitalzusatzversicherungen finanziert. Einzelne<br />

Kassen kennen auch Sonderpflegeversicherungen, aus denen ebenfalls Beiträge an<br />

<strong>die</strong> Pflege und Hilfe zu Hause erbracht werden.<br />

Hin und wieder sind <strong>die</strong> Kassen auch bereit, über <strong>die</strong> reglementarischen Leistungen hinaus<br />

freiwillige Leistungen aus Zusatzversicherungen zu erbringen, wenn damit ein an sich indizierter<br />

Spitalaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann. Es ist ratsam, von den Kassen<br />

eine entsprechende Zusicherung frühzeitig (d.h. vor Austritt aus dem Spital) zu verlangen.<br />

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