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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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6.4 Krankentaggeld: Versicherungsdeckung<br />

Wer in <strong>die</strong> Einzelversicherung übertritt, muss von der Kasse zu denselben Bedingungen versichert<br />

werden, <strong>die</strong> bereits in der Kollektivversicherung bestanden. Die Kasse darf dabei keine<br />

neuen Vorbehalte gesundheitlicher Art anbringen; sie kann höchstens bereits bestehende<br />

Vorbehalte bis zu deren Ablauf weiterführen.<br />

Wünscht <strong>die</strong> übertretende Person allerdings den Versicherungsschutz zu verbessern (z.B.<br />

Versicherung eines höheren Taggeldes, Verzicht auf einen in der Kollektivversicherung vorgesehenen<br />

Aufschub der Taggeldleistungen), so kann <strong>die</strong> Kasse frei entscheiden, ob sie der<br />

Erhöhung zustimmen oder allenfalls einen Vorbehalt anbringen will.<br />

Die Voraussetzungen für einen Übertritt in <strong>die</strong> Einzelversicherung sind somit optimal geregelt.<br />

Die Prämien muss nun allerdings <strong>die</strong> übertretende Person selber berappen, und <strong>die</strong> sind<br />

bisweilen recht hoch. Dennoch: Wer gesundheitlich beeinträchtigt ist und mit der Möglichkeit<br />

einer Arbeitsunfähigkeit rechnen muss, tut gut daran, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten;<br />

für Arbeitsunfähige gilt <strong>die</strong>s ohnehin.<br />

6<br />

➔ Art. 71 KVG<br />

b) Übertrittsrecht nach Versicherungsvertragsrecht<br />

Diejenigen Versicherer, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Taggeldversicherung nach den Regeln des VVG (vgl. Ziff. 1b)<br />

durchführen, sind von Gesetzes wegen ebenfalls verpflichtet, arbeitslos gewordenen Arbeitnehmern<br />

und Arbeitnehmerinnen den Übertritt in <strong>die</strong> Einzelversicherung zu ermöglichen. Sie<br />

gewähren <strong>die</strong>ses Übertrittsrecht im Übrigen auch aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen,<br />

wobei der Antrag in der Regel innert 30 Tagen gestellt werden muss. Die privaten Versicherer<br />

unterstehen allerdings keiner Aufklärungspflicht: Ist <strong>die</strong> Übertrittsfrist einmal verpasst, so<br />

kann <strong>die</strong> betroffene Person nur noch auf den Goodwill der Versicherungsgesellschaft hoffen<br />

oder versuchen, ihren bisherigen Arbeitgeber wegen mangelnder Information zu belangen.<br />

Auch <strong>die</strong> privaten Versicherungsgesellschaften gewähr<strong>leisten</strong> in aller Regel <strong>die</strong> Weiterversicherung<br />

im bisherigen Umfang und verzichten auf <strong>die</strong> Möglichkeit, neue gesundheitliche<br />

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