Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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7.1 Invaliditätsbemessung<br />
Beispiel:<br />
■ Frau X wäre als Gesunde 20% erwerbstätig und 80% Haushalt führend<br />
■ Sie ist jetzt vollständig erwerbsunfähig; das ergibt 20% Invalidität<br />
■ Sie ist im Haushalt zu 25% behindert; das ergibt 20% Invalidität (25% von 80%)<br />
■ Invaliditätsgrad somit 40% (20%+20%)<br />
➔ Art. 27 bis IVV<br />
e) Invaliditätsbemessung in der beruflichen Vorsorge<br />
Dort, wo <strong>die</strong> Invalidität aufgrund des BVG oder des Reglements der Pensionskasse gleich wie<br />
in der IV definiert ist (vgl. vorne Ziff. 1d), ist <strong>die</strong> Pensionskasse an <strong>die</strong> Bemessung des Invaliditätsgrades<br />
durch <strong>die</strong> IV gebunden, ausser sie könne nachweisen, dass <strong>die</strong> IV einen offensichtlichen<br />
Fehlentscheid gefällt hat. Die Bindung entfällt allerdings dann, wenn <strong>die</strong> IV-Verfügung<br />
der Pensionskasse nicht rechtzeitig zugestellt worden ist und <strong>die</strong>se deshalb keine Möglichkeit<br />
zur Anfechtung erhalten hat.<br />
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Für <strong>die</strong> Pensionskasse ist im Übrigen immer nur <strong>die</strong> Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit<br />
massgebend; der Invaliditätsgrad bemisst sich somit allein nach der Methode des Einkommensvergleichs.<br />
Hat <strong>die</strong> Pensionskasse im überobligatorischen Bereich <strong>die</strong> Invalidität anders<br />
als im BVG definiert, so erfolgt <strong>die</strong> Invaliditätsbemessung aufgrund der entsprechenden<br />
reglementarischen Bestimmungen.<br />
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