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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Berufliche Eingliederung 5.2<br />

Hinweis: Die Versicherungsklausel kann jenen Bürgern aus EU-Staaten nicht mehr entgegengehalten<br />

werden, welche als Erwerbstätige oder Stu<strong>die</strong>rende in der Schweiz Wohnsitz genommen<br />

haben. Sie haben denselben Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV wie Schweizer<br />

Bürger und Bürgerinnen.<br />

➔ Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 9 Abs. 3 IVG<br />

2. Berufsberatung und Arbeitsvermittlung<br />

a) Zuständigkeit<br />

Für <strong>die</strong> Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sind <strong>die</strong> Berufsberater und Berufsberaterinnen<br />

der IV-Stellen verantwortlich.<br />

Wer sich für berufliche Massnahmen interessiert, sollte sich möglichst frühzeitig bei der IV-<br />

Stelle anmelden, damit rechtzeitig <strong>die</strong> nötigen Schritte eingeleitet werden und ein allfälliger<br />

Anspruch auf ein IV-Wartezeit-Taggeld baldmöglichst entsteht (vgl. Kap. 6.6, Ziff. 1c).<br />

5<br />

b) Berufsberatung<br />

Es besteht einerseits Anspruch auf berufliche Beratung durch <strong>die</strong> Berufsberater und Berufsberaterinnen<br />

der IV. Andererseits finanziert <strong>die</strong> IV im Rahmen der Berufsberatung auch Abklärungsaufenthalte<br />

in spezialisierten Eingliederungsstätten (in der Regel bis zu 3 Monaten).<br />

Während <strong>die</strong>ser stationären Abklärungen besteht Anspruch auf ein IV-Taggeld (vgl. Kap. 6.6).<br />

➔ Art. 15 IVG<br />

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