Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Berufliche Eingliederung 5.2<br />
Hinweis: Die Versicherungsklausel kann jenen Bürgern aus EU-Staaten nicht mehr entgegengehalten<br />
werden, welche als Erwerbstätige oder Stu<strong>die</strong>rende in der Schweiz Wohnsitz genommen<br />
haben. Sie haben denselben Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV wie Schweizer<br />
Bürger und Bürgerinnen.<br />
➔ Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 9 Abs. 3 IVG<br />
2. Berufsberatung und Arbeitsvermittlung<br />
a) Zuständigkeit<br />
Für <strong>die</strong> Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sind <strong>die</strong> Berufsberater und Berufsberaterinnen<br />
der IV-Stellen verantwortlich.<br />
Wer sich für berufliche Massnahmen interessiert, sollte sich möglichst frühzeitig bei der IV-<br />
Stelle anmelden, damit rechtzeitig <strong>die</strong> nötigen Schritte eingeleitet werden und ein allfälliger<br />
Anspruch auf ein IV-Wartezeit-Taggeld baldmöglichst entsteht (vgl. Kap. 6.6, Ziff. 1c).<br />
5<br />
b) Berufsberatung<br />
Es besteht einerseits Anspruch auf berufliche Beratung durch <strong>die</strong> Berufsberater und Berufsberaterinnen<br />
der IV. Andererseits finanziert <strong>die</strong> IV im Rahmen der Berufsberatung auch Abklärungsaufenthalte<br />
in spezialisierten Eingliederungsstätten (in der Regel bis zu 3 Monaten).<br />
Während <strong>die</strong>ser stationären Abklärungen besteht Anspruch auf ein IV-Taggeld (vgl. Kap. 6.6).<br />
➔ Art. 15 IVG<br />
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