Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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7.4 Ergänzungsleistungen<br />
Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Kindern, für welche <strong>die</strong> Eltern<br />
eine Kinderrente erhalten, werden mit den Ausgaben und Einnahmen der Eltern zusammengerechnet.<br />
➔ Art. 3a ELG; Art. 1–1d ELV<br />
b) Die anrechenbaren Einnahmen<br />
Voll angerechnet werden:<br />
■ sämtliche Renten und Taggelder;<br />
■ der Vermögensertrag (z.B. Mietzins, Eigenmietwert der eigenen Wohnung, Zinsen auf Sparguthaben);<br />
■ ein Anteil am Vermögen ( 1 ⁄15 bei IV-Rentnern, 1 ⁄10 bei AHV-Rentnern, bei AHV-Rentnern im<br />
Heim in den meisten Kantonen 1 ⁄5) nach Abzug eines «Freibetrags» von Fr. 25 000.– bei<br />
Alleinstehenden, Fr. 40 000.– bei Ehepaaren sowie Fr. 15 000.– zusätzlich pro Kind. Bei<br />
selbst bewohnten Liegenschaften ist zudem nur der Fr. 75 000.– übersteigende Wert der<br />
Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;<br />
■ Familien- und Kinderzulagen;<br />
■ Alimente.<br />
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Teilweise angerechnet wird das Erwerbseinkommen: Von <strong>die</strong>sem werden vorerst <strong>die</strong> Gewinnungskosten,<br />
dann ein «Freibetrag» (Fr. 1000.– pro Jahr bei Alleinstehenden, Fr. 1500.– bei<br />
Verheirateten) abgezogen. Vom Rest werden 2 ⁄3 angerechnet.<br />
Nicht angerechnet werden Verwandtenunterstützungen, Fürsorgeleistungen, Stipen<strong>die</strong>n, Hilflosenentschädigungen<br />
und Pflegebeiträge.<br />
➔ Art. 3c ELG; Art. 11–15, 17–18 ELV<br />
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