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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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7.4 Ergänzungsleistungen<br />

Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Kindern, für welche <strong>die</strong> Eltern<br />

eine Kinderrente erhalten, werden mit den Ausgaben und Einnahmen der Eltern zusammengerechnet.<br />

➔ Art. 3a ELG; Art. 1–1d ELV<br />

b) Die anrechenbaren Einnahmen<br />

Voll angerechnet werden:<br />

■ sämtliche Renten und Taggelder;<br />

■ der Vermögensertrag (z.B. Mietzins, Eigenmietwert der eigenen Wohnung, Zinsen auf Sparguthaben);<br />

■ ein Anteil am Vermögen ( 1 ⁄15 bei IV-Rentnern, 1 ⁄10 bei AHV-Rentnern, bei AHV-Rentnern im<br />

Heim in den meisten Kantonen 1 ⁄5) nach Abzug eines «Freibetrags» von Fr. 25 000.– bei<br />

Alleinstehenden, Fr. 40 000.– bei Ehepaaren sowie Fr. 15 000.– zusätzlich pro Kind. Bei<br />

selbst bewohnten Liegenschaften ist zudem nur der Fr. 75 000.– übersteigende Wert der<br />

Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;<br />

■ Familien- und Kinderzulagen;<br />

■ Alimente.<br />

7<br />

Teilweise angerechnet wird das Erwerbseinkommen: Von <strong>die</strong>sem werden vorerst <strong>die</strong> Gewinnungskosten,<br />

dann ein «Freibetrag» (Fr. 1000.– pro Jahr bei Alleinstehenden, Fr. 1500.– bei<br />

Verheirateten) abgezogen. Vom Rest werden 2 ⁄3 angerechnet.<br />

Nicht angerechnet werden Verwandtenunterstützungen, Fürsorgeleistungen, Stipen<strong>die</strong>n, Hilflosenentschädigungen<br />

und Pflegebeiträge.<br />

➔ Art. 3c ELG; Art. 11–15, 17–18 ELV<br />

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