Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Ambulante Behandlung 2.4<br />
c) Arztwahl<br />
Die Versicherten können unter den anerkannten Ärzten und Ärztinnen in der Schweiz frei<br />
wählen (ausser wenn sie sich für ein Modell mit eingeschränkter Arztwahl, wie z.B. eine HMO-<br />
Versicherung, entschieden haben). Die Krankenkassen müssen allerdings <strong>die</strong> Kosten höchstens<br />
nach dem Tarif übernehmen, der am Wohn- oder am Arbeitsort der versicherten Person<br />
gilt; einzig wenn medizinische Gründe eine ausserkantonale Behandlung erfordern, gilt der<br />
dortige Tarif (z.B. in Notfällen, bei mangelndem Angebot am Wohn- und Arbeitsort). Eine Behandlung<br />
im Ausland ist nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen von den Krankenkassen<br />
zu übernehmen (vgl. Kap. 2.2, Ziff. 3c).<br />
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➔ Art. 34, 41 KVG; Art. 36, 38, 39 KVV<br />
d) Franchise/Selbstbehalt<br />
Die volljährigen Versicherten haben an <strong>die</strong> Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen<br />
medizinischen Behandlungen pro Kalenderjahr einen festen Betrag (Franchise, zurzeit<br />
Fr. 300.– pro Jahr) selber beizutragen. Zusätzlich haben sie auf den <strong>die</strong> Franchise übersteigenden<br />
Kosten der Behandlung einen Selbstbehalt von 10% zu <strong>leisten</strong>, maximal jedoch<br />
jährlich Fr. 700.– bei Erwachsenen und Fr. 350.– bei Kindern.<br />
Der Selbstbehalt beträgt seit dem 1.1.2006 20%, wenn ein Versicherter als Arzneimittel ein<br />
Originalpräparat wählt, obschon in der Spezialitätenliste damit austauschbare Generika aufgeführt<br />
sind, <strong>die</strong> mindestens 20% weniger kosten als das Originalpräparat, und der Arzt oder <strong>die</strong><br />
Ärztin nicht ausdrücklich aus medizinischen Gründen das Originalpräparat verschreibt.<br />
Gegen eine angemessene Prämienreduktion können sich volljährige Versicherte für ein Modell<br />
mit erhöhter Franchise (Fr. 500.–, 1000.–, 1500.–, 2000.– oder 2500.– jährlich) und auch Minderjährige<br />
für eine Franchise (Fr. 100.–, 200.–, 300.–, 400.–, 500.– oder 600.–) entscheiden.<br />
➔ Art. 62, 64 KVG; Art. 93–101, 103–105 KVV; Art. 38a KLV<br />
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