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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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2.4 Ambulante Behandlung<br />

2. Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen<br />

2<br />

Die IV übernimmt <strong>die</strong> gesamten Kosten der ambulanten Behandlung eines Geburtsgebrechens<br />

(vgl. Kap. 2.1) durch einen Arzt sowie durch medizinische Hilfspersonen (auf ärztliche Anordnung<br />

hin). Es werden keine Selbstbehalte erhoben. Die Leistungserbringer werden aufgrund<br />

von Tarifverträgen direkt von der IV entschädigt.<br />

Die Eltern eines geburtsbehinderten Kindes sind bei der Wahl von Arzt und Therapeuten<br />

innerhalb der Schweiz frei. Eine Behandlung im Ausland wird nur übernommen, wenn in der<br />

Schweiz <strong>die</strong> notwendigen Einrichtungen fehlen oder «beachtliche Gründe» für <strong>die</strong> Durchführung<br />

der Behandlung im Ausland sprechen.<br />

Die IV übernimmt <strong>die</strong> Kosten einer Behandlung nur, soweit <strong>die</strong>se medizinisch indiziert ist und<br />

den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebt. In der Praxis<br />

führt <strong>die</strong>se Bestimmung kaum je zu Problemen.<br />

➔ Art. 14 IVG; Art. 2 IVV<br />

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