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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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2.9 Reise- und Transportkosten<br />

2.9 Reise- und Transportkosten<br />

1. Leistungen der IV<br />

2<br />

a) Grundsatz<br />

Im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung eines Geburtsgebrechens übernimmt<br />

<strong>die</strong> IV <strong>die</strong> Reise- und Transportkosten. Sie trägt sie auch in jenen Ausnahmefällen, in denen<br />

sie <strong>die</strong> medizinische Behandlung eines anderen Leidens übernimmt (vgl. Kap. 2.5: Sprachrehabilitation).<br />

Bei ambulanter Behandlung werden <strong>die</strong> Reisekosten zur nächstgelegenen geeigneten «Behandlungsstelle»<br />

(Arzt, Spital, Therapeut) übernommen.<br />

Bei lang dauernder stationärer Behandlung wird einmal wöchentlich eine Besuchsfahrt<br />

des Kindes oder, wenn <strong>die</strong>s nicht möglich ist, alle 3 Tage eine Besuchsfahrt von Angehörigen<br />

finanziert.<br />

b) Höhe der Entschädigung<br />

Soweit <strong>die</strong> Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, vergütet <strong>die</strong> IV<br />

<strong>die</strong>se Kosten. Andernfalls werden <strong>die</strong> effektiven Kosten von Krankenwagen, Taxis oder privaten<br />

Autos übernommen (45 Rappen pro Kilometer bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs).<br />

Vergütet werden auch <strong>die</strong> Kosten von notwendigen Begleitpersonen.<br />

➔ Art. 51 IVG; Art. 90 IVV<br />

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