Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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2.9 Reise- und Transportkosten<br />
2.9 Reise- und Transportkosten<br />
1. Leistungen der IV<br />
2<br />
a) Grundsatz<br />
Im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung eines Geburtsgebrechens übernimmt<br />
<strong>die</strong> IV <strong>die</strong> Reise- und Transportkosten. Sie trägt sie auch in jenen Ausnahmefällen, in denen<br />
sie <strong>die</strong> medizinische Behandlung eines anderen Leidens übernimmt (vgl. Kap. 2.5: Sprachrehabilitation).<br />
Bei ambulanter Behandlung werden <strong>die</strong> Reisekosten zur nächstgelegenen geeigneten «Behandlungsstelle»<br />
(Arzt, Spital, Therapeut) übernommen.<br />
Bei lang dauernder stationärer Behandlung wird einmal wöchentlich eine Besuchsfahrt<br />
des Kindes oder, wenn <strong>die</strong>s nicht möglich ist, alle 3 Tage eine Besuchsfahrt von Angehörigen<br />
finanziert.<br />
b) Höhe der Entschädigung<br />
Soweit <strong>die</strong> Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, vergütet <strong>die</strong> IV<br />
<strong>die</strong>se Kosten. Andernfalls werden <strong>die</strong> effektiven Kosten von Krankenwagen, Taxis oder privaten<br />
Autos übernommen (45 Rappen pro Kilometer bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs).<br />
Vergütet werden auch <strong>die</strong> Kosten von notwendigen Begleitpersonen.<br />
➔ Art. 51 IVG; Art. 90 IVV<br />
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