Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Ergänzungsleistungen 7.4<br />
c) Die anerkannten Ausgaben<br />
Folgende Auslagen können angerechnet werden:<br />
■ Ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf. Dieser beträgt bei Alleinstehenden<br />
Fr. 18 140.– pro Jahr und bei Verheirateten Fr. 27 210.– pro Jahr. Dieser Betrag erhöht sich<br />
um Fr. 9480.– pro Jahr für jedes Kind, für welches <strong>die</strong> Eltern eine Kinderrente der AHV/IV<br />
erhalten. Für das 3. und 4. Kind kommen noch 2 ⁄3 <strong>die</strong>ses Betrages hinzu, ab dem 5. Kind<br />
noch 1 ⁄3. Der Ansatz von Fr. 9480.– ist auch massgebend für <strong>die</strong> Ergänzungsleistungen von<br />
Waisen.<br />
■ Der Bruttomietzins (Zins inkl. Nebenkosten) der Wohnung bis maximal jährlich<br />
Fr. 13 200.– (Alleinstehende) bzw. Fr. 15 000.– (Ehepaare und Personen mit an der Rente<br />
beteiligten Kindern). Eigentümer einer selbst bewohnten Liegenschaft können den Eigenmietwert<br />
sowie eine jährliche Nebenkostenpauschale von Fr. 1680.– bis zu den oben genannten<br />
Maximalansätzen ebenfalls anrechnen.<br />
■ Ein jährlicher Pauschalbetrag, welcher der Durchschnittsprämie für <strong>die</strong> obligatorische<br />
Krankenpflegeversicherung im Wohnkanton (inkl. Unfalldeckung) entspricht.<br />
■ Die Beiträge an <strong>die</strong> Sozialversicherungen des Bundes.<br />
■ Die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags<br />
(Zinsen, Eigenmietwert) der Liegenschaft.<br />
■ Die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge.<br />
➔ Art. 3b, 5 ELG; Art. 16 ELV<br />
7<br />
d) Sonderberechnung bei Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen<br />
Bei Personen, <strong>die</strong> nicht bloss vorübergehend in einem Heim oder Spital wohnen, kommen<br />
folgende Sonderregeln zur Anwendung:<br />
■ Anstelle des Mietzinses und des Betrags für den allgemeinen Lebensunterhalt sind <strong>die</strong><br />
Heim-/Spitaltaxe und ein Betrag für <strong>die</strong> persönlichen Auslagen anrechenbar. Die Kantone<br />
dürfen bestimmen, welche Heim-/Spitaltaxe maximal anrechenbar ist. Die Kantone<br />
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