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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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2.8 Stationäre Behandlung<br />

2.8 Stationäre Behandlung<br />

1. Leistungen der Krankenversicherung<br />

2<br />

a) Grundsatz<br />

Die Krankenkassen haben im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung <strong>die</strong><br />

Kosten des Aufenthalts in der allgemeinen Abteilung eines Spitals zu übernehmen, falls <strong>die</strong><br />

folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

■ es muss sich um ein Spital handeln, das zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung<br />

zugelassen ist;<br />

■ <strong>die</strong> versicherte Person muss spitalbehandlungsbedürftig sein;<br />

■ <strong>die</strong> Behandlung muss <strong>die</strong> Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

erfüllen.<br />

➔ Art. 25 Abs. 2e, 32 KVG<br />

b) Zugelassene Spitäler<br />

Zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist ein Spital nur zugelassen,<br />

wenn es eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleistet und über das erforderliche<br />

Fachpersonal sowie zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügt.<br />

Ein Spital muss zudem der von einem oder mehreren Kantonen aufgestellten Planung für eine<br />

bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien<br />

gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sein.<br />

➔ Art. 39 KVG<br />

c) Wahl des Spitals<br />

Den Versicherten steht <strong>die</strong> Wahl unter den zugelassenen Spitälern in der Schweiz an sich frei.<br />

Die Krankenkassen müssen allerdings <strong>die</strong> Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der<br />

im Wohnkanton der versicherten Person gilt.<br />

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