Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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2.8 Stationäre Behandlung<br />
2.8 Stationäre Behandlung<br />
1. Leistungen der Krankenversicherung<br />
2<br />
a) Grundsatz<br />
Die Krankenkassen haben im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung <strong>die</strong><br />
Kosten des Aufenthalts in der allgemeinen Abteilung eines Spitals zu übernehmen, falls <strong>die</strong><br />
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
■ es muss sich um ein Spital handeln, das zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung<br />
zugelassen ist;<br />
■ <strong>die</strong> versicherte Person muss spitalbehandlungsbedürftig sein;<br />
■ <strong>die</strong> Behandlung muss <strong>die</strong> Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />
erfüllen.<br />
➔ Art. 25 Abs. 2e, 32 KVG<br />
b) Zugelassene Spitäler<br />
Zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist ein Spital nur zugelassen,<br />
wenn es eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleistet und über das erforderliche<br />
Fachpersonal sowie zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügt.<br />
Ein Spital muss zudem der von einem oder mehreren Kantonen aufgestellten Planung für eine<br />
bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien<br />
gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sein.<br />
➔ Art. 39 KVG<br />
c) Wahl des Spitals<br />
Den Versicherten steht <strong>die</strong> Wahl unter den zugelassenen Spitälern in der Schweiz an sich frei.<br />
Die Krankenkassen müssen allerdings <strong>die</strong> Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der<br />
im Wohnkanton der versicherten Person gilt.<br />
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