Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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3.1 Leistungen der Krankenversicherung<br />
c) Ärztliche Anordnung<br />
Die Krankenkassen haben <strong>die</strong> Leistungen im Spitex-Bereich nur zu übernehmen, wenn eine<br />
ärztliche Anordnung vorliegt. Diese Anordnung muss sich auf eine Bedarfsabklärung und<br />
gemeinsame Planung der notwendigen Massnahmen abstützen, welche insbesondere den<br />
voraussichtlichen Zeitbedarf anzugeben hat.<br />
3<br />
Ärztlicher Auftrag und ärztliche Anordnung gelten in der Regel zeitlich befristet, können<br />
jedoch wiederholt werden. Bei Personen mit einer Hilflosenentschädigung mittleren oder<br />
schweren Grades gelten sie unbefristet, solange <strong>die</strong> Hilflosenentschädigung nicht in Revision<br />
gezogen wird.<br />
Ist ein Pflegeaufwand von voraussichtlich mehr als 60 Stunden pro Quartal nötig, so muss <strong>die</strong><br />
ärztliche Anordnung von einer Kontrollstelle der kantonalen Tarifpartner überprüft werden.<br />
Hinweis: Es kommt immer wieder vor, dass Krankenkassen bei hohem Pflegeaufwand ihre<br />
Leistungen auf eine bestimmte Stundenzahl pro Quartal begrenzen, selbst wenn ein höherer<br />
Bedarf ausgewiesen ist. Diese Praxis stützt sich nicht immer auf das Gesetz bzw. <strong>die</strong> gültigen<br />
Tarifverträge, weshalb es sich lohnt, in jedem einzelnen Fall eine rechtliche Überprüfung vorzunehmen.<br />
➔ Art. 8, 8a KLV<br />
d) Tarifverträge<br />
Welche Leistungen im Einzelnen wie bezahlt werden müssen, regeln <strong>die</strong> Tarifpartner in den<br />
Kantonen untereinander in Tarifverträgen. Die Tarifverhandlungen in den einzelnen Kantonen<br />
sind oft schwierig; wo kein Vertrag zustande kommt, legt <strong>die</strong> kantonale Regierung den Tarif<br />
fest.<br />
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