Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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IV-Renten 7.2<br />
7.2 IV-Renten<br />
1. Rentenstufen und Rentenhöhe<br />
a) Rentenstufen<br />
Die IV gewährt eine<br />
■ ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%;<br />
■ Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%;<br />
■ halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%;<br />
■ Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%.<br />
Die Dreiviertelsrente ist erst auf den 1.1.2004 eingeführt worden. Wer vor <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66,66% eine ganze Rente erworben hatte und am<br />
1.1.2004 bereits 50-jährig gewesen ist, erhält <strong>die</strong> ganze Rente weiter ausbezahlt (Besitzstandsgarantie).<br />
Zur Bemessung des Invaliditätsgrades vgl. Kap. 7.1.<br />
➔ Art. 28 Abs. 1 IVG<br />
b) Vollrente oder Teilrente?<br />
Hat eine versicherte Person seit ihrem 20. Altersjahr ohne Unterbruch jährlich Beiträge an <strong>die</strong><br />
AHV/IV geleistet, so steht ihr im Invaliditätsfall eine Vollrente zu. Dasselbe gilt für Ehefrauen,<br />
<strong>die</strong> als Nichterwerbstätige während der Ehedauer von der Beitragspflicht befreit gewesen sind:<br />
Ihnen werden <strong>die</strong> entsprechenden Jahre wie Beitragsjahre angerechnet.<br />
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Weist eine versicherte Person jedoch Beitragslücken auf, so erhält sie bloss eine Teilrente.<br />
Entsprechend dem Verhältnis der effektiven Beitragsjahre zur vollen Beitragszeit bemisst sich<br />
<strong>die</strong> Teilrente im Verhältnis zur Vollrente.<br />
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