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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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interbliebenenrenten der Pensionskassen 8.2<br />

b) Überobligatorischer Anspruch<br />

Viele Kassen sehen in ihren Reglementen vor, dass bei Fehlen einer Witwe, eines Witwers oder<br />

von Waisen eine Todesfallentschädigung ausgerichtet wird.<br />

Das BVG hält neu in Art. 20a fest, welche Personen reglementarisch im Todesfall begünstigt<br />

werden dürfen, falls kein Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente entsteht:<br />

Es sind <strong>die</strong>s in erster Linie Personen, <strong>die</strong> von der verstorbenen Person in erheblichem Masse<br />

unterstützt worden sind, Konkubinatspartner (bei mindestens 5-jähriger Lebensgemeinschaft)<br />

oder Personen, <strong>die</strong> für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen<br />

müssen. Beim Fehlen solcher Personen dürfen <strong>die</strong> erwachsenen Kinder der verstorbenen<br />

Person, <strong>die</strong> Eltern und <strong>die</strong> Geschwister begünstigt werden, beim Fehlen solcher Personen<br />

schliesslich <strong>die</strong> übrigen gesetzlichen Erben, allerdings nur in reduziertem Ausmass.<br />

➔ Art. 20a BVG<br />

8<br />

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