Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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7.3 Invalidenrenten der Pensionskassen<br />
d) Ausländerinnen und Ausländer<br />
Ausländerinnen und Ausländer haben gegenüber den Pensionskassen <strong>die</strong>selben Ansprüche<br />
wie Schweizer und Schweizerinnen. Die Renten werden unabhängig von der Staatsbürgerschaft<br />
auch ohne weiteres ins Ausland ausgezahlt.<br />
3. Höhe der Invalidenrenten<br />
a) Obligatorischer Anspruch nach BVG<br />
Gewährt eine Pensionskasse bloss <strong>die</strong> minimalen gesetzlichen Leistungen, so berechnet sich<br />
<strong>die</strong> Invalidenrente wie folgt: Es wird vorerst das bisher erworbene Altersguthaben der versicherten<br />
Person ermittelt und nun zu <strong>die</strong>sem <strong>die</strong> Summe der gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Altersgutschriften für <strong>die</strong> bis zum AHV-Alter fehlenden Jahre (ohne Zins) hinzugezählt. Dies<br />
ergibt das für <strong>die</strong> Berechnung der Invalidenrente massgebende Altersguthaben. Die Rente<br />
entspricht einem bestimmten Prozentsatz hiervon (im Jahre 2007 7,1% bei Männern und<br />
7,15% bei Frauen).<br />
Es besteht zusätzlich Anspruch auf eine Kinderrente von 20% der eigenen Rente für jedes<br />
Kind, welches im Todesfall eine Waisenrente beanspruchen könnte.<br />
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➔ Art. 24 Abs. 2 BVG; Art. 25 BVG<br />
b) Überobligatorischer Anspruch<br />
Häufig gewähren <strong>die</strong> Pensionskassen im Invaliditätsfall Renten, <strong>die</strong> über das gesetzliche Minimum<br />
hinausgehen: So entspricht <strong>die</strong> Invalidenrente bei gewissen Pensionskassen (sog. Leistungsprimatskassen)<br />
einem Prozentsatz des versicherten Lohnes der betreffenden Person.<br />
Massgebend ist das Reglement.<br />
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