Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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7.2 IV-Renten<br />
Beitragslücken finden sich bei Personen, welche vorübergehend im Ausland gewohnt haben<br />
und sich dabei nicht freiwillig bei der AHV/IV weiterversichert haben, sowie bei Ausländerinnen<br />
und Ausländern, <strong>die</strong> erst nach dem 20. Altersjahr in <strong>die</strong> Schweiz eingereist sind (vgl. hierzu<br />
weiter hinten Ziff. 4c).<br />
➔ Art. 36 IVG; Art. 29 bis AHVG<br />
c) Höhe der ordentlichen Renten<br />
Die ordentlichen einfachen Vollrenten liegen in folgenden Bereichen:<br />
■ Ganze Invalidenrente Fr. 1105.– bis Fr. 2210.–<br />
■ Dreiviertelsrente Fr. 829.– bis Fr. 1658.–<br />
■ Halbe Invalidenrente Fr. 553.– bis Fr. 1105.–<br />
■ Viertelsrente Fr. 276.– bis Fr. 553.–<br />
Ob eine versicherte Person <strong>die</strong> Minimal- oder Maximalrente oder eine solche im Zwischenbereich<br />
erzielt, hängt von ihrem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab, das sie seit dem<br />
20. Altersjahr erzielt hat und auf dem sie Beiträge entrichtet hat, sowie von allfälligen Erziehungs-<br />
und Betreuungsgutschriften.<br />
7<br />
➔ Art. 37 IVG; Art. 30 ff. AHVG; Art. 34 AHVG<br />
d) Zusatzrenten, Plafonierung der Renten von Eheleuten<br />
Verheiratete Bezüger und Bezügerinnen einer Invalidenrente konnten bis Ende 2003 eine<br />
«Zusatzrente für den Ehegatten» erwerben, sofern sie vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit<br />
erwerbstätig waren. Diese Zusatzrenten sind per 1.1.2004 abgeschafft worden. Wer früher<br />
allerdings bereits eine Zusatzrente erworben hat, darf sie behalten (Besitzstandswahrung).<br />
Hinweis: Im Rahmen der 5. IVG-Revision ist vorgesehen, <strong>die</strong> Besitzstandsgarantie für Bezüger<br />
und Bezügerinnen von «Zusatzrenten für den Ehegatten» abzuschaffen.<br />
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