Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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6.5 Krankentaggeld: Voraussetzungen, Höhe und Dauer des Anspruchs<br />
Versicherer, welche <strong>die</strong> Taggeldversicherung nach den Regeln des Privatversicherungsrechts<br />
betreiben, sind demgegenüber frei, <strong>die</strong> Dauer des Taggeldanspruchs nach Belieben<br />
festzulegen. Massgebend sind <strong>die</strong> Police und <strong>die</strong> Versicherungsbedingungen bzw. das Reglement.<br />
➔ Art. 72 Abs. 3 und 4 KVG<br />
c) Verlängerung der Bezugsdauer<br />
Bei Krankenkassen, welche <strong>die</strong> Taggeldversicherung nach den Regeln des KVG («freiwillige<br />
Taggeldversicherung») durchführen, verlängert sich <strong>die</strong> Bezugsdauer, wenn <strong>die</strong> Kasse das Taggeld<br />
infolge Überversicherung kürzt. Der Anspruch dauert in <strong>die</strong>sem Fall fort, bis <strong>die</strong> Summe<br />
von 720 vollen versicherten Taggeldern bezogen ist.<br />
6<br />
Versicherer, welche <strong>die</strong> Taggeldversicherung nach den Regeln des Privatversicherungsrechts<br />
betreiben, sind demgegenüber von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, den Taggeldanspruch<br />
bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder bei Kürzungen zu verlängern. Massgebend<br />
ist <strong>die</strong> Regelung im jeweiligen Reglement bzw. in den Versicherungsbedingungen.<br />
➔ Art. 72 Abs. 5 KVG<br />
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