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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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2.5 Sprachrehabilitation<br />

2<br />

vom Spital) angestellte und in den Praxisräumen (bzw. im Spital) unter ärztlicher Aufsicht<br />

tätige Logopädinnen erfolgt. Die versicherte Person muss allerdings einen Selbstbehalt<br />

übernehmen (vgl. Kap. 2.4/2.8). Reisekosten werden keine bezahlt (bzw. höchstens aus einer<br />

Zusatzversicherung, vgl. Kap. 2.9).<br />

Die Kassen sind im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auch verpflichtet,<br />

<strong>die</strong> Sprachrehabilitation durch selbständig erwerbende Logopäden oder Logopädinnen zu<br />

übernehmen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

■ es muss eine ärztliche Anordnung vorliegen;<br />

■ der/<strong>die</strong> betreffende Logopäde/Logopädin muss über eine kantonale Zulassung verfügen;<br />

er/sie muss zudem den Nachweis einer mindestens 2-jährigen praktischen Tätigkeit in<br />

klinischer Logopä<strong>die</strong> erbringen;<br />

■ es muss sich um <strong>die</strong> Behandlung von Sprachstörungen handeln, <strong>die</strong> auf eine organische<br />

Hirnschädigung (wie z.B. Hirnschlag) oder ein phoniatrisches Leiden im engeren Sinn<br />

zurückzuführen sind (z.B. Sprachrehabilitation nach Kehlkopfoperation).<br />

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