Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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2.4 Ambulante Behandlung<br />
2<br />
e) Psychotherapie<br />
Die Krankenkassen haben <strong>die</strong> Kosten einer von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführten<br />
Psychotherapie zu übernehmen, sofern <strong>die</strong>se nach Methoden erfolgt, deren Wirksamkeit<br />
wissenschaftlich belegt ist. Dabei wird unter Psychotherapie «eine Form der Therapie psychischer<br />
und psychosomatischer Er<strong>krank</strong>ungen verstanden, <strong>die</strong> vorwiegend auf der sprachlichen<br />
Kommunikation beruht und auf einer Theorie des normalen und pathologischen Verhaltens<br />
sowie der ätiologisch orientierten Diagnostik aufbaut. Sie beinhaltet <strong>die</strong> systematische<br />
Reflexion und kontinuierliche Gestaltung der therapeutischen Beziehung, zeichnet sich durch<br />
regelmässige und vorausgeplante Therapiesitzungen aus und strebt mittels lehrbarer Techniken<br />
ein definiertes therapeutisches Ziel an» (Art. 2 KLV). Nicht übernommen werden müssen<br />
<strong>die</strong> Kosten einer einzig zum Zwecke der Selbsterfahrung, der Selbstverwirklichung oder<br />
Persönlichkeitsreifung durchgeführten Psychotherapie.<br />
Der ärztlichen Psychotherapie ist <strong>die</strong> von einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin<br />
unter ärztlicher Aufsicht und in den Praxisräumen des Arztes durchgeführte Psychotherapie<br />
gleichgestellt.<br />
Werden mehr als 10 Abklärungs- und Therapiesitzungen benötigt, so ist ein entsprechendes<br />
begründetes Gesuch dem Vertrauensarzt der Krankenkasse zu unterbreiten.<br />
Selbständig erwerbstätige Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sind zurzeit<br />
nicht berechtigt, auf Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung psychotherapeutisch<br />
tätig zu sein, selbst wenn sie auf ärztliche Anordnung hin handeln. Etliche Krankenkassen<br />
<strong>leisten</strong> jedoch im Rahmen von Zusatzversicherungen Beiträge an solche Therapien. Wer eine<br />
nicht ärztliche Psychotherapie beanspruchen will, sollte vorgängig <strong>die</strong> Reglemente konsultieren<br />
oder sich bei der Kasse erkundigen, ob und in welchem Ausmass sie Leistungen an <strong>die</strong><br />
vorgesehene Therapie erbringen kann.<br />
➔ Art. 2–3 KLV; Anhang 1 zur KLV<br />
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