Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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2.8 Stationäre Behandlung<br />
2<br />
h) Kostenbeteiligung<br />
Bei einer stationären Behandlung wird von den Versicherten <strong>die</strong>selbe Kostenbeteiligung<br />
(Franchise, Selbstbehalt; vgl. Kap. 2.4, Ziff. 1d) wie bei ambulanter Behandlung erhoben.<br />
Zusätzlich haben Personen, welche nicht mit anderen Familienmitgliedern im gemeinsamen<br />
Haushalt leben, einen Beitrag von täglich Fr. 10.– an <strong>die</strong> Kosten des Spitalaufenthalts zu <strong>leisten</strong><br />
(als Ausgleich für <strong>die</strong> ersparten Kosten der Verpflegung).<br />
➔ Art. 103, 104 KVV<br />
i) Badekuren<br />
Bei ärztlich angeordneten Kuraufenthalten in anerkannten Heilbädern haben <strong>die</strong> Krankenkassen<br />
während höchstens 21 Tagen im Jahr einen Kurbeitrag von Fr. 10.– pro Tag zu <strong>leisten</strong>;<br />
zusätzlich sind <strong>die</strong> Kosten der medizinischen Behandlung durch Ärzte oder anerkannte Physiotherapeuten<br />
zu übernehmen.<br />
Versicherte, <strong>die</strong> während einer solchen Kur intern untergebracht sind, haben in Anbetracht des<br />
bescheidenen Kurbeitrags ein Interesse, dass ihr Aufenthalt als «Spitalaufenthalt» entschädigt<br />
wird. Dies bedingt allerdings, dass der einweisende Arzt eine Spitalbehandlungsbedürftigkeit<br />
glaubwürdig attestiert (vgl. oben Buchst. d).<br />
➔ Art. 25 Abs. 2c KVG; Art. 33 f. KVV; Art. 25 KLV<br />
k) Spital-Zusatzversicherungen<br />
Weil <strong>die</strong> Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in verschiedener Hinsicht<br />
beschränkt sind, bieten sowohl Krankenkassen als auch Privatversicherer Spital-Zusatzversicherungen<br />
an. Massgebend sind <strong>die</strong> jeweiligen Reglemente. Für den Abschluss solcher<br />
Zusatzversicherungen vgl. Kap. 2.3, Ziff. 1.<br />
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