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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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2.8 Stationäre Behandlung<br />

2<br />

h) Kostenbeteiligung<br />

Bei einer stationären Behandlung wird von den Versicherten <strong>die</strong>selbe Kostenbeteiligung<br />

(Franchise, Selbstbehalt; vgl. Kap. 2.4, Ziff. 1d) wie bei ambulanter Behandlung erhoben.<br />

Zusätzlich haben Personen, welche nicht mit anderen Familienmitgliedern im gemeinsamen<br />

Haushalt leben, einen Beitrag von täglich Fr. 10.– an <strong>die</strong> Kosten des Spitalaufenthalts zu <strong>leisten</strong><br />

(als Ausgleich für <strong>die</strong> ersparten Kosten der Verpflegung).<br />

➔ Art. 103, 104 KVV<br />

i) Badekuren<br />

Bei ärztlich angeordneten Kuraufenthalten in anerkannten Heilbädern haben <strong>die</strong> Krankenkassen<br />

während höchstens 21 Tagen im Jahr einen Kurbeitrag von Fr. 10.– pro Tag zu <strong>leisten</strong>;<br />

zusätzlich sind <strong>die</strong> Kosten der medizinischen Behandlung durch Ärzte oder anerkannte Physiotherapeuten<br />

zu übernehmen.<br />

Versicherte, <strong>die</strong> während einer solchen Kur intern untergebracht sind, haben in Anbetracht des<br />

bescheidenen Kurbeitrags ein Interesse, dass ihr Aufenthalt als «Spitalaufenthalt» entschädigt<br />

wird. Dies bedingt allerdings, dass der einweisende Arzt eine Spitalbehandlungsbedürftigkeit<br />

glaubwürdig attestiert (vgl. oben Buchst. d).<br />

➔ Art. 25 Abs. 2c KVG; Art. 33 f. KVV; Art. 25 KLV<br />

k) Spital-Zusatzversicherungen<br />

Weil <strong>die</strong> Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in verschiedener Hinsicht<br />

beschränkt sind, bieten sowohl Krankenkassen als auch Privatversicherer Spital-Zusatzversicherungen<br />

an. Massgebend sind <strong>die</strong> jeweiligen Reglemente. Für den Abschluss solcher<br />

Zusatzversicherungen vgl. Kap. 2.3, Ziff. 1.<br />

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