Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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5.2 Berufliche Eingliederung<br />
c) Arbeitsvermittlung<br />
Behinderte Personen, denen <strong>die</strong> Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen<br />
Gründen nicht mehr im bisherigen Rahmen möglich ist, haben Anspruch auf aktive Unterstützung<br />
bei der Arbeitssuche durch <strong>die</strong> Berufsfachleute der IV. Sie können von <strong>die</strong>sen auch<br />
begleitende Beratung im Hinblick auf <strong>die</strong> Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes<br />
beanspruchen.<br />
Kann eine Stelle vermittelt werden, so gewährt <strong>die</strong> IV während der Einarbeitungszeit im<br />
neuen Betrieb ein Taggeld, falls <strong>die</strong> Einarbeitung invaliditätsbedingt aufwändiger ist als im<br />
Normalfall (vgl. hierzu Kap. 6.6, Ziff. 1d).<br />
5<br />
Sind am neuen Arbeitsplatz behinderungsbedingt Hilfsmittel nötig, so übernimmt <strong>die</strong> IV <strong>die</strong>se<br />
Kosten ebenfalls (vgl. hierzu Kap. 4.2).<br />
➔ Art. 18 Abs. 1 IVG; Art. 6 bis IVV<br />
3. Erstmalige Ausbildung und Umschulung<br />
a) Grundsatz<br />
Die IV übernimmt grundsätzlich <strong>die</strong> behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der<br />
beruflichen Eingliederung. Es werden dabei zwei Fälle unterschieden:<br />
■ Im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung von Frühbehinderten übernimmt<br />
<strong>die</strong> IV bloss <strong>die</strong> Mehrkosten (weil auch Nichtbehinderte hier gewisse Kosten haben).<br />
■ Ist jedoch eine berufliche Umschulung einer bereits erwerbstätigen Person nötig, so übernimmt<br />
<strong>die</strong> IV <strong>die</strong> gesamten Kosten (weil <strong>die</strong> gesamten Kosten behinderungsbedingt sind).<br />
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