Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Zahnärztliche Behandlung 2.7<br />
Die Versicherten haben einen Selbstbehalt von 10% der Kosten <strong>die</strong>ser Behandlungen zu übernehmen.<br />
Betreffend Franchise und maximale Kostenbeteiligung pro Jahr vgl. Kap. 2.4, Ziff. 1d.<br />
➔ Art. 31 KVG; Art. 42, 43 KVV; Art. 17–19 KLV<br />
2<br />
b) Zusatzversicherungen<br />
Der Grossteil der Zahnbehandlungen wird nach wie vor nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung<br />
gedeckt. Sowohl <strong>die</strong> Krankenkassen wie auch <strong>die</strong> Privatversicherer bieten<br />
deshalb Zusatzversicherungen an, in deren Rahmen (je nach Reglement) ein Anteil an den<br />
Kosten zahnärztlicher Behandlungen übernommen wird. Einige Kassen bieten gar eine spezielle<br />
Zahnpflegeversicherung an. Wer eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, sollte<br />
das entsprechende Reglement genau stu<strong>die</strong>ren um zu erfahren, welche Leistungen unter<br />
welchen Voraussetzungen erbracht werden (vgl. im Übrigen <strong>die</strong> Ausführungen in Kap. 2.3).<br />
2. Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen<br />
Wenn im Zusammenhang mit der Behandlung eines Geburtsgebrechens eine zahnärztliche<br />
Behandlung erforderlich ist, so übernimmt <strong>die</strong> IV <strong>die</strong>se zum vollen Tarif (kein Selbstbehalt!).<br />
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