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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Ergänzungsleistungen 7.4<br />

Hinweis: Aufgrund des Personenverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU entfällt<br />

<strong>die</strong> 10-jährige Karenzfrist für Bürger und Bürgerinnen von EU-Staaten.<br />

Ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Ausländerinnen und Ausländer, <strong>die</strong> aufgrund<br />

eines Sozialversicherungsabkommens Anspruch auf eine ausserordentliche AHV/IV-<br />

Rente hätten: Ihr Anspruch ist jedoch auf den Betrag der ausserordentlichen Rente (bei Alleinstehenden<br />

maximal Fr. 1105.– pro Monat) begrenzt, solange sie <strong>die</strong> 10-jährige Karenzfrist<br />

nicht erreicht haben.<br />

➔ Art. 2 Abs. 2 ELG<br />

2. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung<br />

a) Das Berechnungsprinzip<br />

Ergänzungsleistungen sind Bedarfsleistungen: Anspruch haben Versicherte, deren anrechenbares<br />

Einkommen (vgl. unten Buchst. b) <strong>die</strong> nach Gesetz anerkannten Auslagen (vgl. unten<br />

Buchst. c) nicht zu decken vermag. Die Höhe der Ergänzungsleistungen entspricht der Differenz<br />

von anrechenbarem Einkommen und anerkannten Auslagen.<br />

Ehepaare werden bei der Berechnung als wirtschaftliche Einheit betrachtet, d.h., es werden<br />

Einkommen und Auslagen beider Eheleute berücksichtigt. Nur wenn eine Ehe gerichtlich getrennt<br />

ist oder <strong>die</strong> Eheleute offensichtlich während längerer Zeit getrennt leben, werden verheiratete<br />

Personen als allein stehend betrachtet.<br />

7<br />

Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird<br />

<strong>die</strong> jährliche Ergänzungsleistung für jede Person gesondert berechnet. Dabei werden <strong>die</strong> anrechenbaren<br />

Einnahmen und das Vermögen je zur Hälfte den Eheleuten zugerechnet.<br />

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