Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Ergänzungsleistungen 7.4<br />
Hinweis: Aufgrund des Personenverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU entfällt<br />
<strong>die</strong> 10-jährige Karenzfrist für Bürger und Bürgerinnen von EU-Staaten.<br />
Ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Ausländerinnen und Ausländer, <strong>die</strong> aufgrund<br />
eines Sozialversicherungsabkommens Anspruch auf eine ausserordentliche AHV/IV-<br />
Rente hätten: Ihr Anspruch ist jedoch auf den Betrag der ausserordentlichen Rente (bei Alleinstehenden<br />
maximal Fr. 1105.– pro Monat) begrenzt, solange sie <strong>die</strong> 10-jährige Karenzfrist<br />
nicht erreicht haben.<br />
➔ Art. 2 Abs. 2 ELG<br />
2. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung<br />
a) Das Berechnungsprinzip<br />
Ergänzungsleistungen sind Bedarfsleistungen: Anspruch haben Versicherte, deren anrechenbares<br />
Einkommen (vgl. unten Buchst. b) <strong>die</strong> nach Gesetz anerkannten Auslagen (vgl. unten<br />
Buchst. c) nicht zu decken vermag. Die Höhe der Ergänzungsleistungen entspricht der Differenz<br />
von anrechenbarem Einkommen und anerkannten Auslagen.<br />
Ehepaare werden bei der Berechnung als wirtschaftliche Einheit betrachtet, d.h., es werden<br />
Einkommen und Auslagen beider Eheleute berücksichtigt. Nur wenn eine Ehe gerichtlich getrennt<br />
ist oder <strong>die</strong> Eheleute offensichtlich während längerer Zeit getrennt leben, werden verheiratete<br />
Personen als allein stehend betrachtet.<br />
7<br />
Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird<br />
<strong>die</strong> jährliche Ergänzungsleistung für jede Person gesondert berechnet. Dabei werden <strong>die</strong> anrechenbaren<br />
Einnahmen und das Vermögen je zur Hälfte den Eheleuten zugerechnet.<br />
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