Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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6.1 Arbeitsrecht: Kündigung<br />
Eine solche Kündigung kann nur dann empfohlen werden, wenn eine neue Stelle bereits<br />
schriftlich zugesichert ist. Sonst resultieren nur Nachteile, und zwar in Bezug auf<br />
■ <strong>die</strong> Arbeitslosenversicherung: Mögliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen<br />
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit,<br />
■ <strong>die</strong> Krankentaggeld-Versicherung: Frühzeitige Beendigung des kollektiven Versicherungsschutzes<br />
(vgl. hierzu Kap. 6.4),<br />
■ <strong>die</strong> Invalidenversicherung und <strong>die</strong> Pensionskasse: Unklarheiten, ob <strong>die</strong> Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen zwingend war.<br />
4. Fristlose Entlassung<br />
Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit oder nachlassende Leistungen eines Arbeitnehmers<br />
oder einer Arbeitnehmerin infolge einer Krankheit sind niemals ein Grund für eine fristlose<br />
Entlassung: In <strong>die</strong>sem Fall muss unverzüglich schriftlich gegen <strong>die</strong> Entlassung protestiert und<br />
Schadenersatz geltend gemacht werden.<br />
6<br />
Gerechtfertigt ist eine fristlose Entlassung hingegen, wenn das Vertrauensverhältnis derart<br />
verletzt ist, dass dem Arbeitgeber <strong>die</strong> Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet<br />
werden darf. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin<br />
wiederholt unentschuldigt vom Arbeitsplatz fernbleibt und <strong>die</strong>ses Verhalten auch nach entsprechender<br />
Verwarnung fortsetzt.<br />
➔ Art. 337 OR<br />
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