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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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6.1 Arbeitsrecht: Kündigung<br />

Eine solche Kündigung kann nur dann empfohlen werden, wenn eine neue Stelle bereits<br />

schriftlich zugesichert ist. Sonst resultieren nur Nachteile, und zwar in Bezug auf<br />

■ <strong>die</strong> Arbeitslosenversicherung: Mögliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen<br />

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit,<br />

■ <strong>die</strong> Krankentaggeld-Versicherung: Frühzeitige Beendigung des kollektiven Versicherungsschutzes<br />

(vgl. hierzu Kap. 6.4),<br />

■ <strong>die</strong> Invalidenversicherung und <strong>die</strong> Pensionskasse: Unklarheiten, ob <strong>die</strong> Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen zwingend war.<br />

4. Fristlose Entlassung<br />

Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit oder nachlassende Leistungen eines Arbeitnehmers<br />

oder einer Arbeitnehmerin infolge einer Krankheit sind niemals ein Grund für eine fristlose<br />

Entlassung: In <strong>die</strong>sem Fall muss unverzüglich schriftlich gegen <strong>die</strong> Entlassung protestiert und<br />

Schadenersatz geltend gemacht werden.<br />

6<br />

Gerechtfertigt ist eine fristlose Entlassung hingegen, wenn das Vertrauensverhältnis derart<br />

verletzt ist, dass dem Arbeitgeber <strong>die</strong> Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet<br />

werden darf. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin<br />

wiederholt unentschuldigt vom Arbeitsplatz fernbleibt und <strong>die</strong>ses Verhalten auch nach entsprechender<br />

Verwarnung fortsetzt.<br />

➔ Art. 337 OR<br />

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