Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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IV-Renten 7.2<br />
c) Berechnung der ordentlichen IV-Rente<br />
Die weiter vorne festgehaltenen Grundsätze (Ziff. 1 b: Vollrente oder Teilrente?) werden in einzelnen<br />
Sozialversicherungsabkommen (mit Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Spanien,<br />
Portugal, Griechenland, der Türkei und Norwegen) wie folgt präzisiert: Werden Angehörige<br />
solcher Staaten in der Schweiz invalid, so werden für <strong>die</strong> Rentenberechnung nicht nur <strong>die</strong><br />
Beitragszeiten in der Schweiz, sondern auch jene im Partnerstaat berücksichtigt!<br />
Hinweis: Seit dem Inkrafttreten des Personenverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und<br />
der EU wird für jene Bürger und Bürgerinnen aus EU-Staaten, welche als Erwerbstätige und<br />
Stu<strong>die</strong>rende in der Schweiz Beiträge entrichtet haben, <strong>die</strong> Schweizer IV-Rente nur noch aufgrund<br />
der Beitragshöhe und Beitragszeiten in der Schweiz berechnet.<br />
d) Anspruch auf ausserordentliche IV-Renten<br />
In der Schweiz wohnhafte Angehörige von Vertragsstaaten sowie Flüchtlinge und Staatenlose<br />
haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und Bürgerinnen<br />
Anspruch auf ausserordentliche IV-Renten, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von<br />
welchem an <strong>die</strong> Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens 5 voller Jahre in<br />
der Schweiz aufgehalten haben.<br />
Angehörige von Nichtvertragsstaaten haben demgegenüber keinen Anspruch auf eine ausserordentliche<br />
IV-Rente.<br />
7<br />
➔ Art. 39 IVG<br />
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