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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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3.2 ilflosenentschädigung der IV und der AHV<br />

2. Die Leistungen der AHV<br />

3<br />

Die AHV gewährt Hilflosenentschädigungen nach denselben Grundsätzen wie <strong>die</strong> IV, allerdings<br />

nur für mittlere und schwere Hilflosigkeit. Zudem gelten in der AHV nur <strong>die</strong> halben Ansätze,<br />

d.h., <strong>die</strong> Hilflosenentschädigung beträgt bei mittlerer Hilflosigkeit monatlich Fr. 553.– und bei<br />

schwerer Hilflosigkeit Fr. 884.–.<br />

Nur wer bereits im IV-Alter eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit erworben<br />

hat, erhält <strong>die</strong>se auch im AHV-Alter weiter. Die AHV gewährt auch den Besitzstand für jene, <strong>die</strong><br />

im IV-Alter als Nicht-Heimbewohner/innen eine ganze Hilflosenentschädigung von Fr. 442.–,<br />

Fr. 1105.– oder Fr. 1768.– bezogen haben, solange <strong>die</strong>se Personen nicht in ein Heim einziehen.<br />

➔ Art. 43 bis –43 ter AHVG; Art. 66 quater AHVV<br />

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