19.04.2014 Aufrufe

Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6.4 Krankentaggeld: Versicherungsdeckung<br />

vorbehaltlos versichert gewesen ist, riskieren muss, dass ihr wegen eines in der Zwischenzeit<br />

eingetretenen Gesundheitsschadens bei der neuen Versicherung wieder ein Vorbehalt angebracht<br />

wird.<br />

a) Wechsel des Versicherers gemäss KVG<br />

In jenen Fällen, in denen <strong>die</strong> Taggeldversicherung nach den Regeln des KVG betrieben wird<br />

(vgl. Ziff. 1a), verbietet es das Gesetz dem neuen Versicherer, beim Wechsel neue Vorbehalte<br />

anzubringen; einzig bisherige Vorbehalte können bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist<br />

weitergeführt werden. Sind beim bisherigen Versicherer bereits Taggelder bezogen worden, so<br />

können sie vom neuen Versicherer auf <strong>die</strong> Dauer der Bezugsberechtigung angerechnet werden.<br />

➔ Art. 70 KVG<br />

6<br />

b) Freizügigkeitsabkommen<br />

Auch in jenen Fällen, in denen <strong>die</strong> Regeln des KVG nicht anwendbar sind, ist das Prinzip der<br />

vollen Freizügigkeit einigermassen gewährleistet. Massgebend sind hierfür <strong>die</strong> Freizügigkeitsabkommen,<br />

welche <strong>die</strong> privaten Versicherer im Rahmen der PKU (Vereinigung privater<br />

Kranken- und Unfallversicherer) untereinander oder über das KSK (Konkordat der Schweizerischen<br />

Krankenkassen) mit den Krankenkassen abgeschlossen haben: Diese Abkommen<br />

verpflichten den neuen Kollektivversicherer, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach einem<br />

Stellenwechsel ohne neue Berücksichtigung des Gesundheitszustandes zu versichern; einzig<br />

bestehende Vorbehalte dürfen bis zu deren Ablauf weitergeführt werden.<br />

Das Abkommen scheint sich im Grossen und Ganzen zu bewähren: Wenn es im Einzelfall doch<br />

nicht befolgt werden sollte (<strong>was</strong> durchaus vorkommen kann), so ist den betroffenen Versicherten<br />

zu empfehlen, nicht nur den neuen Kollektivversicherer an seine Verpflichtungen gemäss<br />

Abkommen zu erinnern, sondern gleichzeitig auch den bisherigen Versicherer von den auftretenden<br />

Schwierigkeiten in Kenntnis zu setzen. Sollten sich <strong>die</strong> beiden Versicherer nicht einig<br />

werden, so kann <strong>die</strong> versicherte Person verlangen, dass der Streit durch den im Abkommen<br />

vorgesehenen Schiedsrichter entschieden wird.<br />

120

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!