Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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6.4 Krankentaggeld: Versicherungsdeckung<br />
vorbehaltlos versichert gewesen ist, riskieren muss, dass ihr wegen eines in der Zwischenzeit<br />
eingetretenen Gesundheitsschadens bei der neuen Versicherung wieder ein Vorbehalt angebracht<br />
wird.<br />
a) Wechsel des Versicherers gemäss KVG<br />
In jenen Fällen, in denen <strong>die</strong> Taggeldversicherung nach den Regeln des KVG betrieben wird<br />
(vgl. Ziff. 1a), verbietet es das Gesetz dem neuen Versicherer, beim Wechsel neue Vorbehalte<br />
anzubringen; einzig bisherige Vorbehalte können bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist<br />
weitergeführt werden. Sind beim bisherigen Versicherer bereits Taggelder bezogen worden, so<br />
können sie vom neuen Versicherer auf <strong>die</strong> Dauer der Bezugsberechtigung angerechnet werden.<br />
➔ Art. 70 KVG<br />
6<br />
b) Freizügigkeitsabkommen<br />
Auch in jenen Fällen, in denen <strong>die</strong> Regeln des KVG nicht anwendbar sind, ist das Prinzip der<br />
vollen Freizügigkeit einigermassen gewährleistet. Massgebend sind hierfür <strong>die</strong> Freizügigkeitsabkommen,<br />
welche <strong>die</strong> privaten Versicherer im Rahmen der PKU (Vereinigung privater<br />
Kranken- und Unfallversicherer) untereinander oder über das KSK (Konkordat der Schweizerischen<br />
Krankenkassen) mit den Krankenkassen abgeschlossen haben: Diese Abkommen<br />
verpflichten den neuen Kollektivversicherer, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach einem<br />
Stellenwechsel ohne neue Berücksichtigung des Gesundheitszustandes zu versichern; einzig<br />
bestehende Vorbehalte dürfen bis zu deren Ablauf weitergeführt werden.<br />
Das Abkommen scheint sich im Grossen und Ganzen zu bewähren: Wenn es im Einzelfall doch<br />
nicht befolgt werden sollte (<strong>was</strong> durchaus vorkommen kann), so ist den betroffenen Versicherten<br />
zu empfehlen, nicht nur den neuen Kollektivversicherer an seine Verpflichtungen gemäss<br />
Abkommen zu erinnern, sondern gleichzeitig auch den bisherigen Versicherer von den auftretenden<br />
Schwierigkeiten in Kenntnis zu setzen. Sollten sich <strong>die</strong> beiden Versicherer nicht einig<br />
werden, so kann <strong>die</strong> versicherte Person verlangen, dass der Streit durch den im Abkommen<br />
vorgesehenen Schiedsrichter entschieden wird.<br />
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