Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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4.1 Behandlungsgeräte<br />
SCHWEIZ<br />
PULMONAIRE SUISSE<br />
NARE SVIZZERA<br />
PULMUNARA SVIZRA<br />
4<br />
■ NCPAP-Geräte: Auch <strong>die</strong>se Geräte sind von den Kassen bei entsprechender Indikation<br />
zu finanzieren, entweder durch Übernahme des Kaufpreises oder der Mietkosten bei<br />
NCPAP-Geräten mit Druckausgleich und Datenspeicherung. Im Falle eines Kaufes kann<br />
alle 5 Jahre ein neues Gerät beantragt werden.<br />
■ Geräte für <strong>die</strong> mechanische Heimventilation: Die hohen Kosten für Beatmungsgeräte<br />
sind ebenfalls als Pflichtleistungen zu übernehmen, wobei derzeit der SVK (Schweiz. Verband<br />
für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer) <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong> mechanische<br />
Heimventilation trägt. Indikationen und Verschreibungspraxis sind in den Richtlinien der<br />
Schweiz. Gesellschaft für Pneumologie geregelt (Schweiz Med Forum 2006, S. 674–678).<br />
Das Gesuch für <strong>die</strong> Kostenübernahme einer Heimventilation wird durch eine Expertengruppe<br />
der Schweiz. Gesellschaft für Pneumologie beurteilt und im Auftrag des SVK qualifiziert.<br />
■ Milbenschutz-Matratzenhülle: Die Kosten von Milbenschutz-Matratzenhüllen sind von den<br />
Krankenversicherern seit dem 1.1.2006 nicht mehr als Pflichtleistungen zu übernehmen.<br />
■ Insulinpumpen: Ist <strong>die</strong> Indikation für eine Insulintherapie mit einer Infusionspumpe gegeben<br />
(vgl. Kap. 2.4, Ziff. 1b), so haben <strong>die</strong> Krankenkassen <strong>die</strong> Mietkosten eines Insulinpumpen-Systems<br />
zu übernehmen.<br />
■ Blutzuckermessgeräte: Die Krankenkassen haben bei insulinabhängigen Diabetikern <strong>die</strong><br />
Kosten eines Blutzuckermessgeräts zu übernehmen, auch eines solchen mit integrierter<br />
Stechhilfe. Blinde und stark sehbehinderte insulinabhängige Diabetiker haben Anspruch<br />
auf <strong>die</strong> Vergütung der Kosten eines Blutzuckermessgeräts mit Sprachausgabe.<br />
■ Blutzucker-Teststreifen: Die Krankenkassen haben auch <strong>die</strong> Kosten der notwendigen<br />
Blutzucker-Teststreifen («Reagenzträger für Blutzuckerbestimmungen zur Auswertung und<br />
Wertanzeige mittels Gerät») sowie des Verbrauchsmaterials (Lanzetten für <strong>die</strong> Stechgeräte<br />
und Alkoholtupfer) zu übernehmen, vorderhand auch bei nicht insulinabhängigen Patienten<br />
und Patientinnen.<br />
➔ Art. 25 Abs. 2b KVG; Art. 55 KVV; Art. 20–24 KLV; Anhang 2 zur KLV (MiGel)<br />
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