Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Arzneimittel 2.6<br />
Die Versicherten haben auch bei den Arzneimitteln einen Selbstbehalt von 10% zu übernehmen<br />
(betreffend Franchise und maximale Kostenbeteiligung pro Jahr vgl. Kap. 2.4, Ziff. 1d).<br />
Der Selbstbehalt beträgt seit dem 1.1.2006 20%, wenn eine versicherte Person als Arzneimittel<br />
ein Originalpräparat wählt, obschon in der Spezialitätenliste damit austauschbare<br />
Generika aufgeführt sind, <strong>die</strong> mindestens 20% weniger kosten als das Originalpräparat, und<br />
der Arzt oder <strong>die</strong> Ärztin nicht ausdrücklich aus medizinischen Gründen das Originalpräparat<br />
verschreibt.<br />
2<br />
Hinweis: Der aktuelle Stand der Spezialitätenliste kann über das Internet (www.bag.admin.ch/<br />
kv/gesetze/sl/d/index.htm) eingesehen werden.<br />
➔ Art. 25 Abs. 2b, 52 KVG; Art. 63–75 KVV; Art. 29–38a KLV; Spezialitätenliste<br />
b) Zusatzversicherungen<br />
Sowohl <strong>die</strong> Krankenkassen wie <strong>die</strong> Privatversicherer bieten Zusatzversicherungen an, in deren<br />
Rahmen (je nach Reglement) <strong>die</strong> Kosten von Arzneimitteln, <strong>die</strong> nicht in der Spezialitätenliste<br />
figurieren, ganz oder teilweise übernommen werden. In der Regel wird jedoch auch in <strong>die</strong>sen<br />
Fällen eine ärztliche Verordnung vorausgesetzt. Wer eine Zusatzversicherung abgeschlossen<br />
hat, sollte das entsprechende Reglement genau stu<strong>die</strong>ren um zu erfahren, welche Leistungen<br />
unter welchen Voraussetzungen erbracht werden (vgl. im Übrigen <strong>die</strong> Ausführungen in Kap.<br />
2.3).<br />
2. Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen<br />
Die IV übernimmt im Rahmen der Behandlung von Geburtsgebrechen (vgl. Kap. 2.1) <strong>die</strong> von<br />
einem Arzt verordneten Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten, <strong>die</strong> wissenschaftlich<br />
anerkannt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise<br />
anstreben.<br />
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