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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Krankentaggeld: Versicherungsdeckung 6.4<br />

Vorbehalte anzubringen. Von <strong>die</strong>sem Prinzip finden sich allerdings im «Kleingedruckten» (AVB)<br />

einzelner weniger Gesellschaften bedauerlicherweise immer noch Ausnahmen, welche es der<br />

Gesellschaft beispielsweise erlauben, bei Übertritt für gewisse Krankheiten Vorbehalte anzubringen,<br />

welche schon bei der Aufnahme in <strong>die</strong> Kollektivversicherung bestanden, für <strong>die</strong> damals<br />

aber mangels Gesundheitsprüfung auf einen Vorbehalt verzichtet worden ist.<br />

Hinweis: Ist eine Person während der Dauer des Kollektiv-Versicherungsverhältnisses arbeitsunfähig<br />

geworden, so kann sie häufig das Taggeld auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

weiter beziehen (vgl. Ziff. 2b). In <strong>die</strong>sem Fall macht ein Übertritt in <strong>die</strong> Einzelversicherung keinen<br />

Sinn. Ob eine Fortsetzung der Leistungspflicht auch ohne Übertritt in <strong>die</strong> Einzelversicherung<br />

besteht, sollte rechtzeitig (d.h. vor Ende des Arbeitsverhältnisses) abgeklärt werden!<br />

➔ Art. 100 Abs. 2 VVG<br />

c) Übertritt bei Wohnsitzverlegung ins Ausland<br />

Unbefriedigend ist <strong>die</strong> Rechtslage für jene Versicherten, <strong>die</strong> nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wollen: Sie haben in aller Regel keine Möglichkeit,<br />

ihren Versicherungsschutz gegen einen <strong>krank</strong>heitsbedingten Erwerbsausfall durch<br />

Übertritt in <strong>die</strong> Einzelversicherung aufrechtzuerhalten: Bei den Krankenkassen gilt das Territorialprinzip,<br />

d.h., <strong>die</strong> Leistungen werden grundsätzlich nicht ins Ausland transferiert; und auch<br />

in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Versicherer findet sich regelmässig<br />

<strong>die</strong> Einschränkung des Übertrittsrechts auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.<br />

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4. Übertritt in andere Kollektivversicherung<br />

Es gibt Situationen, bei denen eine Person im Grunde kein Interesse an einem Übertritt in <strong>die</strong><br />

Einzelversicherung hat: Dies ist der Fall, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch in eine neue<br />

Firma eintritt, welche für ihre Arbeitnehmer ebenfalls in ähnlichem Umfang eine Kollektiv-<br />

Taggeldversicherung abgeschlossen hat. Die Frage stellt sich dann, ob <strong>die</strong> Person, <strong>die</strong> bisher<br />

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