Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Krankentaggeld: Versicherungsdeckung 6.4<br />
Vorbehalte anzubringen. Von <strong>die</strong>sem Prinzip finden sich allerdings im «Kleingedruckten» (AVB)<br />
einzelner weniger Gesellschaften bedauerlicherweise immer noch Ausnahmen, welche es der<br />
Gesellschaft beispielsweise erlauben, bei Übertritt für gewisse Krankheiten Vorbehalte anzubringen,<br />
welche schon bei der Aufnahme in <strong>die</strong> Kollektivversicherung bestanden, für <strong>die</strong> damals<br />
aber mangels Gesundheitsprüfung auf einen Vorbehalt verzichtet worden ist.<br />
Hinweis: Ist eine Person während der Dauer des Kollektiv-Versicherungsverhältnisses arbeitsunfähig<br />
geworden, so kann sie häufig das Taggeld auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
weiter beziehen (vgl. Ziff. 2b). In <strong>die</strong>sem Fall macht ein Übertritt in <strong>die</strong> Einzelversicherung keinen<br />
Sinn. Ob eine Fortsetzung der Leistungspflicht auch ohne Übertritt in <strong>die</strong> Einzelversicherung<br />
besteht, sollte rechtzeitig (d.h. vor Ende des Arbeitsverhältnisses) abgeklärt werden!<br />
➔ Art. 100 Abs. 2 VVG<br />
c) Übertritt bei Wohnsitzverlegung ins Ausland<br />
Unbefriedigend ist <strong>die</strong> Rechtslage für jene Versicherten, <strong>die</strong> nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen wollen: Sie haben in aller Regel keine Möglichkeit,<br />
ihren Versicherungsschutz gegen einen <strong>krank</strong>heitsbedingten Erwerbsausfall durch<br />
Übertritt in <strong>die</strong> Einzelversicherung aufrechtzuerhalten: Bei den Krankenkassen gilt das Territorialprinzip,<br />
d.h., <strong>die</strong> Leistungen werden grundsätzlich nicht ins Ausland transferiert; und auch<br />
in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Versicherer findet sich regelmässig<br />
<strong>die</strong> Einschränkung des Übertrittsrechts auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.<br />
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4. Übertritt in andere Kollektivversicherung<br />
Es gibt Situationen, bei denen eine Person im Grunde kein Interesse an einem Übertritt in <strong>die</strong><br />
Einzelversicherung hat: Dies ist der Fall, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch in eine neue<br />
Firma eintritt, welche für ihre Arbeitnehmer ebenfalls in ähnlichem Umfang eine Kollektiv-<br />
Taggeldversicherung abgeschlossen hat. Die Frage stellt sich dann, ob <strong>die</strong> Person, <strong>die</strong> bisher<br />
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