Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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4.3 Einzelne Hilfsmittel<br />
d) Gesichtsepithesen<br />
Die IV übernimmt individuell modellierte Ersatzstücke zum Bedecken von Gesichtsdefekten<br />
oder als Ersatz für fehlende Gesichtspartien wie Ohrmuschel-, Nasen- und Kieferersatzstücke,<br />
Augenepithesen, Gaumenplatten u.ä.<br />
Kieferersatzstücke, <strong>die</strong> ohne Operation oder Veränderung abnehmbar sind, werden von der<br />
IV nach chirurgischer Entfernung des Oberkiefer- und Unterkieferknochens voll übernommen.<br />
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Auch <strong>die</strong> AHV übernimmt Gesichtsepithesen (Kostenbeitrag 75%).<br />
2. Perücken<br />
Perücken werden von der IV übernommen, wenn <strong>die</strong> äussere Erscheinung einer versicherten<br />
Person unvorteilhaft beeinträchtigt wird und damit eine psychische Belastung verbunden ist:<br />
Dies ist bei Männern nur dann der Fall, wenn <strong>die</strong> Haare als Folge einer akuten Krankheit bzw.<br />
ihrer Behandlung ausgefallen sind.<br />
Die versicherte Person kann Art und Anzahl der anzuschaffenden Perücken selber bestimmen,<br />
wobei eine Preislimite von Fr. 1500.– als Höchstbetrag pro Kalenderjahr einschliesslich<br />
Färben, Reinigen und Reparaturen gilt. In <strong>die</strong>sem Kostenrahmen wird unter Umständen auch<br />
ein anderer Haar-Ersatz (z.B. Hair-Weaving) vergütet. Es können schliesslich auch <strong>die</strong> Kosten<br />
von Kopftüchern an Stelle einer Perücke vergütet werden.<br />
Die AHV übernimmt 75% des Nettopreises von Perücken, maximal aber Fr. 1000.– pro Jahr.<br />
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