Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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7.2 IV-Renten<br />
Steht den Angehörigen von Vertragsstaaten eine ordentliche IV-Rente zu, so wird <strong>die</strong>se auch<br />
bei Wohnsitzverlegung ins Ausland weiter ausgerichtet. Einzig bei einem Invaliditätsgrad unter<br />
50% ist <strong>die</strong>s nicht der Fall.<br />
Hinweis: Mit dem Inkrafttreten des Personenverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und<br />
der EU kann <strong>die</strong> Versicherungsklausel jenen Bürgern und Bürgerinnen aus EU-Staaten nicht<br />
mehr entgegengehalten werden, welche als Erwerbstätige oder Stu<strong>die</strong>rende in der Schweiz<br />
Beiträge entrichtet haben. Sie erhalten auch dann eine IV-Rente (entsprechend der Dauer ihrer<br />
Beitragszeit in der Schweiz), wenn ihre Invalidität in einem Zeitpunkt eintritt, in dem sie nicht<br />
mehr Wohnsitz in der Schweiz haben. Allen übrigen Ausländerinnen und Ausländern, welche<br />
in der Schweiz arbeitsunfähig werden, muss jedoch geraten werden, bis zum Ablauf der einjährigen<br />
Wartezeit unbedingt in der Schweiz zu verbleiben, ansonsten der Rentenanspruch<br />
verloren gehen kann.<br />
Angehörige von Nichtvertragsstaaten erhalten seit dem 1.1.1997 eine IV-Rente, wenn sie<br />
bei Eintritt der Invalidität in der Schweiz versichert sind und bereits während mindestens eines<br />
vollen Jahres Beiträge an <strong>die</strong> IV geleistet haben. Die Rente wird allerdings nur ausbezahlt,<br />
solange <strong>die</strong>se Personen zivilrechtlich Wohnsitz in der Schweiz haben.<br />
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Hinweis: Im Rahmen der 5. IVG-Revision ist vorgesehen, <strong>die</strong> Mindestbeitragsdauer von einem<br />
auf drei Jahre zu erhöhen.<br />
➔ Art. 6 IVG; Art. 28 Abs. 1 ter IVG; Bundesbeschluss über <strong>die</strong> Rechtsstellung der Flüchtlinge<br />
und Staatenlosen in der AHV und IV<br />
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