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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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2.2 Krankenversicherung: Die obligat. Krankenpflegeversicherung<br />

2.2 Krankenversicherung:<br />

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung<br />

1. Versicherungsobligatorium<br />

2<br />

a) Grundsatz<br />

Seit dem 1.1.1996 gilt gesamtschweizerisch ein Versicherungsobligatorium für <strong>die</strong> Krankenpflege:<br />

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert 3 Monaten nach der<br />

Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz versichern (oder vom gesetzlichen Vertreter<br />

versichern lassen).<br />

Die Einhaltung der Versicherungspflicht wird von den Kantonen kontrolliert: Die zuständige<br />

kantonale Behörde weist alle Personen, <strong>die</strong> sich nicht rechtzeitig versichert haben, von Amtes<br />

wegen einem Versicherer zu.<br />

➔ Art. 3, 6 KVG<br />

b) Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz<br />

Ebenfalls dem Versicherungsobligatorium unterstehen:<br />

■ Ausländer/innen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mindestens 3 Monaten. Ist <strong>die</strong><br />

Aufenthaltsbewilligung für weniger als 3 Monate ausgestellt worden, so unterstehen nur<br />

jene Personen dem Versicherungsobligatorium, <strong>die</strong> in der Schweiz unselbständig erwerbstätig<br />

sind und für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz<br />

verfügen.<br />

■ Staatsangehörige eines EU-Staates, <strong>die</strong> für längstens 3 Monate in der Schweiz erwerbstätig<br />

sind und hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, sind ebenfalls dem Versicherungsobligatorium<br />

unterstellt, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über<br />

einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.<br />

■ Asylbewerber/innen und alle Personen, für welche <strong>die</strong> vorläufige Aufnahme nach Art.<br />

14a ANAG verfügt oder denen «vorübergehender Schutz» nach Art. 66 des Asylgesetzes<br />

gewährt worden ist. Hier können <strong>die</strong> Kantone allerdings <strong>die</strong> Wahl des Versicherers und der<br />

Leistungserbringer einschränken.<br />

22

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