Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2.2 Krankenversicherung: Die obligat. Krankenpflegeversicherung<br />
2.2 Krankenversicherung:<br />
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung<br />
1. Versicherungsobligatorium<br />
2<br />
a) Grundsatz<br />
Seit dem 1.1.1996 gilt gesamtschweizerisch ein Versicherungsobligatorium für <strong>die</strong> Krankenpflege:<br />
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert 3 Monaten nach der<br />
Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz versichern (oder vom gesetzlichen Vertreter<br />
versichern lassen).<br />
Die Einhaltung der Versicherungspflicht wird von den Kantonen kontrolliert: Die zuständige<br />
kantonale Behörde weist alle Personen, <strong>die</strong> sich nicht rechtzeitig versichert haben, von Amtes<br />
wegen einem Versicherer zu.<br />
➔ Art. 3, 6 KVG<br />
b) Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz<br />
Ebenfalls dem Versicherungsobligatorium unterstehen:<br />
■ Ausländer/innen mit einer Aufenthaltsbewilligung von mindestens 3 Monaten. Ist <strong>die</strong><br />
Aufenthaltsbewilligung für weniger als 3 Monate ausgestellt worden, so unterstehen nur<br />
jene Personen dem Versicherungsobligatorium, <strong>die</strong> in der Schweiz unselbständig erwerbstätig<br />
sind und für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz<br />
verfügen.<br />
■ Staatsangehörige eines EU-Staates, <strong>die</strong> für längstens 3 Monate in der Schweiz erwerbstätig<br />
sind und hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, sind ebenfalls dem Versicherungsobligatorium<br />
unterstellt, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über<br />
einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.<br />
■ Asylbewerber/innen und alle Personen, für welche <strong>die</strong> vorläufige Aufnahme nach Art.<br />
14a ANAG verfügt oder denen «vorübergehender Schutz» nach Art. 66 des Asylgesetzes<br />
gewährt worden ist. Hier können <strong>die</strong> Kantone allerdings <strong>die</strong> Wahl des Versicherers und der<br />
Leistungserbringer einschränken.<br />
22