Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Behandlungsgeräte 4.1<br />
Die Krankenversicherer dürfen sich darauf beschränken, nur jene Leistungserbringer als Abgabestellen<br />
für Mittel und Gegenstände anzuerkennen, mit denen sie eine Vereinbarung abgeschlossen<br />
haben. Solche Verträge werden von den Kassen insbesondere bei kostspieligen<br />
Mitteln und Gegenständen angestrebt.<br />
ENLIGA SCHWEIZ<br />
LIGUE PULMONAIRE SUISSE<br />
OLMONARE SVIZZERA<br />
LIA PULMUNARA SVIZRA<br />
Die Lungenliga Schweiz sowie <strong>die</strong> Genossenschaft LOX haben gemeinsam mit dem Verband<br />
der Schweizerischen Krankenversicherer Santésuisse einen «Tarifvertrag über <strong>die</strong> Abgabe<br />
von Inhalations- und Atemtherapiegeräten sowie Sauerstoff» abgeschlossen: Darin werden<br />
<strong>die</strong> Voraussetzungen zur Abgabe zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im<br />
Allgemeinen (in Ergänzung zur MiGel) umschrieben und <strong>die</strong> Tarife im Einzelnen festgelegt.<br />
4<br />
Nicht im Anhang aufgeführt sind <strong>die</strong> Implantate. Sie sind, sofern es sich um eine wirksame,<br />
zweckmässige und wirtschaftliche Behandlung handelt, von den Krankenkassen im Rahmen<br />
der Tarifverträge mit Ärzten und Spitälern zu vergüten.<br />
Auch an <strong>die</strong> Kosten der «Mittel und Gegenstände, <strong>die</strong> der Behandlung und Untersuchung <strong>die</strong>nen»,<br />
haben <strong>die</strong> Versicherten eine Kostenbeteiligung zu <strong>leisten</strong> (vgl. im Einzelnen Kap. 2.4,<br />
Ziff. 1d).<br />
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