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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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Krankenversicherung: Die obligat. Krankenpflegeversicherung 2.2<br />

■ Für Spezialbehandlungen, <strong>die</strong> in der Schweiz nicht angeboten werden und <strong>die</strong> das EDI<br />

im Einzelnen bezeichnet, werden <strong>die</strong> Kosten im Ausland übernommen, wiederum maximal<br />

zum doppelten Ansatz. Bis heute hat das EDI allerdings noch keine solchen Behandlungen<br />

bezeichnet. Das Eidg. Versicherungsgericht hat nun festgestellt, dass das Fehlen einer Liste<br />

kein Hinderungsgrund für <strong>die</strong> Übernahme solcher Behandlungen im Ausland sei, wobei<br />

sich eine gewisse Zurückhaltung aufdränge: Die Tatsache z.B., dass eine bestimmte (in der<br />

Schweiz nicht angebotene) Behandlung im Ausland das Krebs-Rückfallrisiko in einem nur<br />

schwer eruierbaren Ausmass vermindere, genüge als Rechtfertigung für eine Kostenübernahme<br />

durch <strong>die</strong> obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht (Urteile 128 V 75, 131 V<br />

271).<br />

■ Übernommen werden auch <strong>die</strong> Kosten von Entbindungen im Ausland, wenn das Kind nur<br />

so <strong>die</strong> Staatsangehörigkeit von Vater/Mutter erhält.<br />

2<br />

Hinweis: Im Rahmen eines befristeten Pilotprojekts können sich Versicherte aus der Region<br />

Basel ab 1.1.2007 zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auch in einer<br />

Rehabilitationsklinik im grenznahen Ausland behandeln lassen.<br />

Hinweis: Innerhalb des EU-Raumes gelten spezielle Regeln über <strong>die</strong> Leistungsaushilfe. Begibt<br />

sich eine in der Schweiz versicherte Person vorübergehend in einen EU-Staat, so sollte sie <strong>die</strong><br />

von den Krankenversicherern neu an alle Versicherten verteilte Versichertenkarte mitnehmen,<br />

welche das Bestehen einer Versicherung in der Schweiz bescheinigt. Im Krankheitsfall werden<br />

dann <strong>die</strong> Kosten vom Aufenthaltsstaat übernommen und der schweizerischen Krankenkasse<br />

via <strong>die</strong> gemeinsame Einrichtung KVG in Rechnung gestellt.<br />

➔ Art. 34, 42a KVG; Art. 36 KVV<br />

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