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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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2.1 Medizinische Behandlung<br />

2<br />

c) Zweifelsfälle<br />

Eine Leistungspflicht der IV besteht nur, wenn ein Facharzt <strong>die</strong> Diagnose eines Geburtsgebrechens<br />

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stellt. Keine Leistungspflicht der IV besteht,<br />

wenn bloss möglicherweise ein Geburtsgebrechen vorliegt.<br />

Unwesentlich ist in der Regel, wann der Arzt <strong>die</strong> Diagnose eines Geburtsgebrechens stellt.<br />

d) Ausländer<br />

■ Kinder aus Staaten, mit denen <strong>die</strong> Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen<br />

hat (vgl. <strong>die</strong> Liste in Kap. 7.2, Ziff. 4): Die IV übernimmt <strong>die</strong> medizinische Behandlung<br />

von Geburtsgebrechen, wenn sich <strong>die</strong>se Kinder, unmittelbar bevor <strong>die</strong> Behandlung<br />

erstmals in Betracht kommt, während mindestens eines Jahres oder ununterbrochen<br />

seit der Geburt in der Schweiz aufgehalten haben oder wenn sie in der Schweiz invalid<br />

geboren wurden.<br />

■ Kinder aus den übrigen Staaten: Bei <strong>die</strong>sen müssen zusätzlich der Vater oder <strong>die</strong> Mutter<br />

als Ausländer während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder ununterbrochen<br />

während 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz gehabt haben.<br />

➔ Art. 9 IVG<br />

2. Leistungspflicht der Unfallversicherung<br />

a) Grundsatz<br />

Ist eine medizinische Behandlung auf einen Unfall oder eine Berufs<strong>krank</strong>heit zurückzuführen,<br />

so kommt <strong>die</strong> Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über <strong>die</strong> Unfallversicherung (UVG)<br />

für <strong>die</strong> medizinische Behandlung auf. Bedingung ist, dass <strong>die</strong> betroffene Person im Zeitpunkt<br />

des Unfalls versichert gewesen ist resp. während eines Anstellungsverhältnisses beruflich er<strong>krank</strong>t<br />

ist.<br />

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