Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2.3 Krankenversicherung: Die freiwilligen Zusatzversicherungen<br />
2<br />
Während der Dauer des Vertrages kann der Inhalt der Vereinbarung nicht einseitig von einer<br />
Partei abgeändert werden, hingegen ist <strong>die</strong>s jederzeit durch Vereinbarung möglich, wobei bei<br />
Veränderungen zulasten der versicherten Person deren ausdrückliche Zustimmung erforderlich<br />
ist.<br />
2. Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />
a) Grundsatz<br />
Die Versicherung endet:<br />
■ bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer; von Gesetzes wegen besteht kein Anspruch auf<br />
Erneuerung des Vertrages;<br />
■ bei Kündigung, soweit <strong>die</strong>se Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist. Das Gesetz räumt den<br />
Parteien zudem ein Kündigungsrecht ein, sobald sich ein versicherter Schaden ereignet<br />
hat. Auf <strong>die</strong>ses Kündigungsrecht verzichten <strong>die</strong> meisten Krankenversicherer in den AVB<br />
(«Allgemeinen Vertragsbedingungen»);<br />
■ in gegenseitigem Einvernehmen;<br />
■ im Todesfall.<br />
➔ Art. 42 VVG<br />
b) Problematik<br />
Für Versicherte, <strong>die</strong> in jüngeren Jahren eine Zusatzversicherung abschliessen, ist es problematisch,<br />
wenn bei Auftreten von vermehrten gesundheitlichen Schwierigkeiten in fortgeschrittenem<br />
Alter der Versicherungsvertrag nicht mehr erneuert oder gar gekündigt wird. Beim<br />
Abschluss einer Zusatzversicherung ist deshalb darauf zu achten:<br />
■ ob sich der Versicherer vertraglich verpflichtet, <strong>die</strong> Versicherung nach Ablauf der Vertragsdauer<br />
jeweils wieder zu erneuern, und<br />
■ ob er (sowohl im Falle begrenzter als auch unbegrenzter Vertragsdauer) auf sein Kündigungsrecht<br />
im Sinne von Art. 42 VVG ausdrücklich verzichtet.<br />
30