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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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2.3 Krankenversicherung: Die freiwilligen Zusatzversicherungen<br />

2<br />

Während der Dauer des Vertrages kann der Inhalt der Vereinbarung nicht einseitig von einer<br />

Partei abgeändert werden, hingegen ist <strong>die</strong>s jederzeit durch Vereinbarung möglich, wobei bei<br />

Veränderungen zulasten der versicherten Person deren ausdrückliche Zustimmung erforderlich<br />

ist.<br />

2. Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />

a) Grundsatz<br />

Die Versicherung endet:<br />

■ bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer; von Gesetzes wegen besteht kein Anspruch auf<br />

Erneuerung des Vertrages;<br />

■ bei Kündigung, soweit <strong>die</strong>se Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist. Das Gesetz räumt den<br />

Parteien zudem ein Kündigungsrecht ein, sobald sich ein versicherter Schaden ereignet<br />

hat. Auf <strong>die</strong>ses Kündigungsrecht verzichten <strong>die</strong> meisten Krankenversicherer in den AVB<br />

(«Allgemeinen Vertragsbedingungen»);<br />

■ in gegenseitigem Einvernehmen;<br />

■ im Todesfall.<br />

➔ Art. 42 VVG<br />

b) Problematik<br />

Für Versicherte, <strong>die</strong> in jüngeren Jahren eine Zusatzversicherung abschliessen, ist es problematisch,<br />

wenn bei Auftreten von vermehrten gesundheitlichen Schwierigkeiten in fortgeschrittenem<br />

Alter der Versicherungsvertrag nicht mehr erneuert oder gar gekündigt wird. Beim<br />

Abschluss einer Zusatzversicherung ist deshalb darauf zu achten:<br />

■ ob sich der Versicherer vertraglich verpflichtet, <strong>die</strong> Versicherung nach Ablauf der Vertragsdauer<br />

jeweils wieder zu erneuern, und<br />

■ ob er (sowohl im Falle begrenzter als auch unbegrenzter Vertragsdauer) auf sein Kündigungsrecht<br />

im Sinne von Art. 42 VVG ausdrücklich verzichtet.<br />

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