Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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6.3 Arbeitsrecht: Informationspflicht<br />
6.3 Arbeitsrecht: Informationspflicht<br />
Verliert eine Person ihre bisherige Stelle, so wird sie sich in aller Regel um eine neue Anstellung<br />
bewerben, soweit <strong>die</strong>s <strong>die</strong> gesundheitlichen Verhältnisse zulassen. Es stellt sich dabei<br />
<strong>die</strong> Frage, wieweit eine solche Person verpflichtet ist, im Anstellungsgespräch sowie bei<br />
Vertragsabschluss über bestehende oder vergangene gesundheitliche Beeinträchtigungen zu<br />
informieren.<br />
1. Fragen des Arbeitgebers<br />
Stellt ein Arbeitgeber konkret <strong>die</strong> Frage nach bestehenden oder vergangenen gesundheitlichen<br />
Beeinträchtigungen, so ist <strong>die</strong>se im Prinzip wahrheitsgetreu zu beantworten. Einzig über<br />
zurückliegende Krankheiten, bei denen keine ernsthafte Rückfallgefahr besteht, braucht nicht<br />
Auskunft gegeben zu werden.<br />
6<br />
Wer eine Krankheit trotz entsprechender Frage verschweigt, begeht eine Täuschung. Er bzw.<br />
sie muss, wenn <strong>die</strong> Sache später auskommt, damit rechnen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />
kündigt oder (in krassen Fällen) den Vertrag sofort auflöst.<br />
Rechtlich umstritten ist, ob der Arbeitgeber <strong>die</strong> Anstellung vom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung<br />
abhängig machen darf. Allerdings werden Bewerber und Bewerberinnen, <strong>die</strong> sich<br />
weigern, sich einer Untersuchung zu unterziehen, <strong>die</strong> gewünschte Stelle praktisch kaum erhalten.<br />
➔ Art. 28, 320 OR<br />
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