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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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6.3 Arbeitsrecht: Informationspflicht<br />

6.3 Arbeitsrecht: Informationspflicht<br />

Verliert eine Person ihre bisherige Stelle, so wird sie sich in aller Regel um eine neue Anstellung<br />

bewerben, soweit <strong>die</strong>s <strong>die</strong> gesundheitlichen Verhältnisse zulassen. Es stellt sich dabei<br />

<strong>die</strong> Frage, wieweit eine solche Person verpflichtet ist, im Anstellungsgespräch sowie bei<br />

Vertragsabschluss über bestehende oder vergangene gesundheitliche Beeinträchtigungen zu<br />

informieren.<br />

1. Fragen des Arbeitgebers<br />

Stellt ein Arbeitgeber konkret <strong>die</strong> Frage nach bestehenden oder vergangenen gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigungen, so ist <strong>die</strong>se im Prinzip wahrheitsgetreu zu beantworten. Einzig über<br />

zurückliegende Krankheiten, bei denen keine ernsthafte Rückfallgefahr besteht, braucht nicht<br />

Auskunft gegeben zu werden.<br />

6<br />

Wer eine Krankheit trotz entsprechender Frage verschweigt, begeht eine Täuschung. Er bzw.<br />

sie muss, wenn <strong>die</strong> Sache später auskommt, damit rechnen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />

kündigt oder (in krassen Fällen) den Vertrag sofort auflöst.<br />

Rechtlich umstritten ist, ob der Arbeitgeber <strong>die</strong> Anstellung vom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung<br />

abhängig machen darf. Allerdings werden Bewerber und Bewerberinnen, <strong>die</strong> sich<br />

weigern, sich einer Untersuchung zu unterziehen, <strong>die</strong> gewünschte Stelle praktisch kaum erhalten.<br />

➔ Art. 28, 320 OR<br />

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