Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Ergänzungsleistungen bei ambulanter Pflege 3.4<br />
3.4 Ergänzungsleistungen bei ambulanter Pflege<br />
1. Allgemeine Voraussetzungen<br />
a) Anspruch auf Kostenvergütung<br />
Wer eine jährliche Ergänzungsleistung bezieht (vgl. Kap. 7.4), hat Anspruch auf Vergütung<br />
der anrechenbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der EL. Die anfallenden<br />
Rechnungen müssen gesammelt und periodisch der zuständigen EL-Stelle eingereicht<br />
werden.<br />
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Wer nur deshalb keine jährliche Ergänzungsleistung bezieht, weil seine anrechenbaren Einnahmen<br />
höher als seine anerkannten Ausgaben sind, kann dennoch <strong>die</strong> anfallenden Rechnungen<br />
sammeln und einreichen: Soweit <strong>die</strong>se Rechnungen den Einnahmenüberschuss übersteigen,<br />
müssen sie vergütet werden.<br />
Beispiel: Einnahmenüberschuss Fr. 2000.–<br />
Anrechenbare Spitex-Kosten Fr. 6000.–<br />
Vergütung im Rahmen der EL Fr. 4000.–<br />
➔ Art. 3d ELG<br />
b) Maximale Vergütung<br />
Pro Kalenderjahr können zusätzlich zur jährlichen EL (und unabhängig von deren Höhe) im<br />
Gesamten höchstens folgende Beträge für Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden:<br />
■ Alleinstehende, Verwitwete, Ehegatten von<br />
in Heimen lebenden Personen Fr. 25 000.–<br />
■ Ehepaare Fr. 50 000.–<br />
Im Rahmen der 4. IVG-Revision hat das Parlament <strong>die</strong>se Vergütungslimiten für Personen, <strong>die</strong><br />
infolge einer Behinderung in erheblichem Masse Pflege und Betreuung benötigen und eine<br />
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