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Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED

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4.1 Behandlungsgeräte<br />

4.1 Behandlungsgeräte<br />

1. Definition<br />

Unter den Begriff des «Behandlungsgeräts» fallen alle Geräte, <strong>die</strong> unmittelbar der Behandlung<br />

eines Leidens <strong>die</strong>nen. In der Systematik des Sozialversicherungsrechts wird allerdings ein<br />

umfassenderer Begriff verwendet: Man spricht von «Mitteln und Gegenständen, <strong>die</strong> der<br />

Untersuchung oder Behandlung <strong>die</strong>nen».<br />

4<br />

Die Abgrenzung gegenüber den Hilfsmitteln ist bisweilen schwierig (Hilfsmittel: Gerät,<br />

welches ausgefallene Körperfunktionen ersetzt), da einzelne Geräte sowohl eine Behandlungskomponente<br />

aufweisen als auch ausgefallene Körperfunktionen ersetzen. Ein geradezu klassisches<br />

Beispiel hierfür sind <strong>die</strong> Krücken.<br />

Zu unterscheiden sind <strong>die</strong> Behandlungsgeräte auch von den Geräten zur Erleichterung der<br />

Pflege: Diese werden weder zur Heilung eines Leidens noch zur Verhinderung der Verschlimmerung<br />

eines Leidens benötigt.<br />

Implantate (Endoprothesen, Herzschrittmacher u.a.m.) werden hingegen gleich wie Behandlungsgeräte<br />

behandelt.<br />

2. Die Leistungen der Krankenversicherung<br />

a) Obligatorische Krankenversicherung<br />

Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben <strong>die</strong> Krankenkassen jene<br />

«Mittel und Gegenstände, <strong>die</strong> der Behandlung oder Untersuchung <strong>die</strong>nen», zu übernehmen, <strong>die</strong><br />

im Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung aufgeführt sind. Dieser Anhang enthält<br />

eine abschliessende Liste von nach Produktegruppen gegliederten Geräten und Artikeln<br />

(sog. MiGel): Bei jedem «Mittel und Gegenstand» ist aufgeführt, welcher Betrag höchstens vergütet<br />

wird. Liegt für ein Produkt der in Rechnung gestellte Betrag höher als der Maximalbetrag<br />

der Liste, so geht <strong>die</strong> Differenz zulasten der versicherten Person.<br />

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