Chronisch krank – was leisten die ... - SGED-SSED
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Arbeitsrecht: Kündigung 6.1<br />
Liegen verschiedene Unfälle oder Krankheiten vor, so beginnt <strong>die</strong> Kündigungs-Sperrfrist für<br />
jede Arbeitsunfähigkeit neu zu laufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn <strong>die</strong>selbe Krankheit im Sinne<br />
eines Rückfalls zu erneuter Arbeitsunfähigkeit führt.<br />
Alle Kündigungen, <strong>die</strong> während <strong>die</strong>ser Sperrfrist durch einen Arbeitgeber ausgesprochen werden,<br />
sind ungültig: Sie haben keine Wirkung und müssen nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt<br />
werden.<br />
Ist eine Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist (d.h. vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit) ausgesprochen<br />
worden, reicht aber das Ende der Kündigungsfrist noch in <strong>die</strong> Sperrfrist, so bleibt<br />
<strong>die</strong> Kündigung zwar gültig, aber <strong>die</strong> Kündigungsfrist verlängert sich um <strong>die</strong> Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />
(max. um <strong>die</strong> Dauer der Sperrfrist). Dies gilt allerdings nur, falls das Arbeitsverhältnis<br />
vom Arbeitgeber gekündigt worden ist.<br />
Hinweis: Einzelne Gesamtarbeitsverträge sehen vor, dass bei Arbeitsunfähigkeit so lange<br />
nicht gekündigt werden darf, als der Arbeitnehmer oder <strong>die</strong> Arbeitnehmerin von der Kollektivversicherung<br />
ein Taggeld zugute hat.<br />
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Achtung: Die Kündigungs-Sperrfristen bei Krankheit sagen noch nichts darüber aus, ob während<br />
<strong>die</strong>ser Zeit auch Anspruch auf Lohn besteht (vgl. hierzu Kap. 6.2).<br />
➔ Art. 336c OR<br />
3. Kündigung durch Arbeitnehmer<br />
Arbeitgeber legen immer wieder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Leistung aus<br />
gesundheitlichen Gründen nachlässt, nahe, das Arbeitsverhältnis selber zu kündigen. Es wird<br />
dafür ein besonders günstiges Arbeitszeugnis in Aussicht gestellt.<br />
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