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schule Braunschweig mit der Verpflichtung, bis zu 12 Vorlesungs- und Übungsstunden im<br />

Semester wöchentlich zu halten.<br />

2. Der Schriftsteller Adolf Hitler wird <strong>als</strong> planmäßiger außerordentlicher <strong>Prof</strong>essor nach dem<br />

Staatsbeamtenbesoldungsgesetz vom 26. Juni 1928 Bes. Gr. A II b besoldet. Der Beginn des<br />

Besoldungsdienstalters wird auf den 1. Februar 1932 festgesetzt.<br />

3. Herr Adolf Hitler erhält für seine Vorlesungen und Übungen eingehende Unterrichtsgebührenanteile<br />

nach Maßgabe der darüber bestehenden jeweiligen Bestimmungen.<br />

4. Herr Adolf Hitler hat das Recht zur Ausübung privater Tätigkeit, soweit durch diese die<br />

Interessen seines Lehrstuhls nicht geschädigt werden.<br />

5. Das Dienstverhältnis des Herrn Adolf Hitler regelt sich neben den Bestimmungen dieses<br />

Vertrages nach den Vorschriften des braunschweigischen Staatsbeamtengesetzes vom 4. April<br />

1923 in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 1930 und der zu diesem Gesetz erlassenen<br />

Nachträge.<br />

Braunschweig, den Februar 1932 München, den Februar 1932<br />

Staatsministerium<br />

Minister<br />

Minister“<br />

Die Unterschrift beider Minister ist vorgesehen. Der Wohnsitz Hitlers wird mit München angegeben.<br />

Mit den privaten „Nebentätigkeiten“ sind vermutlich seine politischen Aktivitäten<br />

(etwa Wahlkämpfe zum Reichspräsidenten) gemeint, die kaum Zeit für eine Haupttätigkeit <strong>als</strong><br />

<strong>Prof</strong>essor mit 12 SWS erlauben. Die Wertigkeit der <strong>Prof</strong>essur ist geringer <strong>als</strong> die der dafür<br />

vorgesehene Riekel-Stelle. Die Denomination bedeutet, daß zum zweiten Mal die Fächer Politikwissenschaft<br />

und Soziologie an der TH Braunschweig durch eine <strong>Prof</strong>essur vertreten werden<br />

sollen, und steht in Konkurrenz zu den vorhandenen <strong>Prof</strong>essuren von Roloff (Staatsbürgerkunde)<br />

und Geiger (Soziologie). Laut späterer Aussage Küchenth<strong>als</strong> soll Albrecht den Auftrag<br />

nur widerwillig ausgeführt haben.<br />

Bei neuen <strong>Prof</strong>essuren muß die Hochschule entsprechend der Neuformulierung des Staatsbeamtengesetzes<br />

vom 30.11.1930 nicht einbezogen werden. Für Klagges handelt es sich durch<br />

die neue Denomination um eine neue <strong>Prof</strong>essur, für die TH aber nur um die Wiederbesetzung<br />

einer alten <strong>Prof</strong>essur unter neuer Bezeichnung. Deshalb sei ihre Mitwirkung notwendig. Die<br />

Berufung von Roloff war in gewisser Weise ein Präzedenzfall, weil er auf eine bereits vorhandene,<br />

aber noch nicht besetzte <strong>Prof</strong>essur von Franzen berufen wurde, nachdem sie eine<br />

neue Denomination erhalten hatte. Hierbei hatte die Universität mitgewirkt.<br />

Bemerkenswert ist, daß zwischen der Aktennotiz von Klagges und der Ausfertigung der Urkunde<br />

nur zwei Tage liegen. War Klagges tatsächlich unter großem Zeitdruck oder wollte er<br />

nur auf die Schnelle und unter großer Geheimhaltung an allen Instanzen vorbei die Einbürgerung<br />

alleine bewerkstelligen?<br />

Wessel verlangt von Küchenthal Auskunft über die Berufungsfrage. Küchenthal erklärt, keine<br />

Ernennungsurkunde unterzeichnen zu wollen.<br />

Wie die Absicht der Berufung bekannt geworden ist, bleibt unklar. Eine mögliche Erklärung<br />

lautet, daß der Hochschulreferent Albrecht die Hochschulleitung und diese den Ehrendoktor<br />

der TH und Abgeordneten der DVP im Landtag, Wessel, <strong>als</strong> Vertrauensmann informiert hat.<br />

Klagges unterzeichnet die Urkunde und legt sie mittags Küchenthal zur Gegenzeichnung vor.<br />

Die Referenten Albrecht, Kiesel und Wanstrat (Justiz) halten sich auf Anweisung von<br />

Klagges für Rückfragen bereit.<br />

Küchenthal verweigert die Gegenzeichnung, weil es sich nicht um eine normale Beamtenernennung,<br />

sondern um einen politischen Akt handele. Deshalb fehle ihm die Kompetenz, die

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