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Eine Theologie des Lebens. Dietrich Bonhoeffers - Universität ...

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Wüstenberg 04.07. 11.08.2006 13:18 Uhr Seite 116<br />

B. Von der Religionskritik zur Religionslosigkeit<br />

der Liberalen <strong>Theologie</strong> den Glaubensbegriff der reformatorischen<br />

<strong>Theologie</strong> abgelöst habe: Die <strong>Theologie</strong> sei zur<br />

Anthropologie geworden.43<br />

In diesem historisierenden Sinne hat Bonhoeffer wohl<br />

auch K. Barth in seiner oben erwähnten Vorlesung 1931/32<br />

verstanden: Die Entgegensetzung Glaube – Religion aus<br />

dem ›Römerbrief‹, die er von ›Sanctorum Communio‹ bis<br />

›Widerstand und Ergebung‹ teilt, wird geschichtlich radikalisiert:<br />

Man kann seit dem 17. Jh. gar nicht mehr von<br />

reformatorischem Glauben sprechen. Das kann Bonhoeffer<br />

freilich nur unter dem Eindruck der Dialektischen <strong>Theologie</strong><br />

formulieren, denn allein von hier aus – also vom 20. Jh.<br />

aus – kann man wieder vom reformatorischen Glauben<br />

sprechen. So gipfelt auch die Vorlesung in der Darstellung<br />

K. Barths und der Dialektischen <strong>Theologie</strong>. Systematik und<br />

Historie sind keine Alternativen in <strong>Bonhoeffers</strong> Verständnis<br />

von Religion. Historische Argumentationsstrukturen im<br />

Zusammenhang mit Religion begegnen bei Bonhoeffer<br />

neben systematisch-theologischen Erwägungen schon in<br />

den 30er Jahren: Ob in der dargestellten Vorlesung über die<br />

ST20Jh mit der These, Religion löse den reformatorischen<br />

Glauben im 17. Jh. ab;44 ob er in der besprochenen Predigt<br />

von 1932 nach der Unterscheidung von neuzeitlichem und<br />

vorneuzeitlichem Gottesverständnis der Meinung ist, daß<br />

43) Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Feuerbach-Vorlesung K.<br />

BARTHs aus dem Jahr 1926, in: Die <strong>Theologie</strong> und die Kirche,<br />

Gesammelte Vorträge II, 212–239, 1928. K. Barth ruft in dieser Vorlesung<br />

dazu auf, »Feuerbach das Zugeständnis zu machen, daß er<br />

mit seiner Religionsdeutung auf der ganzen Linie Recht hat« (ibid,<br />

238).<br />

44) Vgl. DBW 11, 145 f.<br />

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