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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholfreie Getränke [<strong>in</strong>sbesondere<br />

Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden], SR 817.022.111). H<strong>in</strong>gegen wird e<strong>in</strong><br />

solches Zeichen für Oberbegriffe wie Kakao zugelassen, weil hierunter nach der<br />

Systematik der Klassifikation von Nizza auch solche Getränke fallen, die nicht<br />

ausschliesslich aus Kakao bestehen und somit auch Kaffee enthalten können.<br />

- E<strong>in</strong> Zeichen mit den Wortelementen ZITRONE oder ORANGE oder entsprechenden<br />

Abbildungen wird für M<strong>in</strong>eralwässer und kohlensäurehaltige Wässer wegen<br />

Irreführungsgefahr zurückgewiesen, weil jene nicht aromatisiert se<strong>in</strong> oder<br />

Fruchtsaftanteile enthalten dürfen (vgl. <strong>in</strong> diesem Zusammenhang Art. 13 und Art. 22<br />

i.V.m. Art. 2 der Verordnung des EDI über Tr<strong>in</strong>k-, Quell- und M<strong>in</strong>eralwässer, SR<br />

817.022.102).<br />

- Zeichen mit dem Bestandteil BIO werden für synthetische Waren als irreführend<br />

zurückgewiesen, für landwirtschaftliche Produkte h<strong>in</strong>gegen ohne weiteres zugelassen.<br />

- Zeichen, die e<strong>in</strong>en klar erkennbaren H<strong>in</strong>weis auf Gold enthalten (z.B. GOLDEN RACE),<br />

werden für mit Gold plattierte Waren als offensichtlich irreführend zurückgewiesen 139 .<br />

Ke<strong>in</strong>e Irreführungsgefahr besteht bei diesen Zeichen nur für solche Waren, die aus Gold<br />

se<strong>in</strong> können, namentlich Uhren, Schmuckwaren, Füllfederhalter und Kugelschreiber oder<br />

Geschirr. Ebenfalls ke<strong>in</strong>e Irreführungsgefahr besteht, wenn der H<strong>in</strong>weis <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

beanspruchten Waren symbolisch und daher fantasievoll ersche<strong>in</strong>t.<br />

- Die Elemente MED und PHARM werden für Getränke der Klassen 32 und 33 und<br />

allgeme<strong>in</strong> für Lebensmittel als irreführend zurückgewiesen (Art. 10 Abs. 2 lit. c LGV).<br />

Ke<strong>in</strong>e Irreführungsgefahr besteht nur für Waren mit mediz<strong>in</strong>ischer oder therapeutischer<br />

Wirkung, namentlich solche der Klassen 3 und 5.<br />

- Marken für alkoholische Getränke dürfen ke<strong>in</strong>e Angaben enthalten, die sich <strong>in</strong> irgend<br />

e<strong>in</strong>er Weise auf die Gesundheit beziehen, wie „stärkend“, „kräftigend“,<br />

„energiespendend“, „für die Gesundheit“, „tonisch“ oder „Vitam<strong>in</strong>“ (Art. 10 Abs. 2 lit. g<br />

LGV und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über<br />

alkoholische Getränke, SR 817.022.110). Zeichen, die solche Angaben enthalten,<br />

werden als irreführend zurückgewiesen.<br />

- Das Element LIGHT <strong>in</strong>klusive se<strong>in</strong>er Übersetzungen ist für alkoholische Getränke<br />

irreführend. Die Ausnahme von dieser Regel gilt für Bier, da bei Unterschreiten e<strong>in</strong>es<br />

bestimmten Prozentsatzes an Alkoholgehalt von Gesetzes wegen die Möglichkeit der<br />

Bezeichnung als „Leichtbier“ vorgesehen ist (Art. 42 Abs. 3 der Verordnung des EDI vom<br />

23. November 2005 über alkoholische Getränke, SR 817.022.110). Zeichenelemente wie<br />

„light“ oder „mild“ werden im Weiteren gemäss Art. 17 TabV für Tabakerzeugnisse wegen<br />

Irreführungsgefahr zurückgewiesen.<br />

139 BGer <strong>in</strong> PMMBl 87 I 11 – GOLDEN RACE.

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