Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholfreie Getränke [<strong>in</strong>sbesondere<br />
Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden], SR 817.022.111). H<strong>in</strong>gegen wird e<strong>in</strong><br />
solches Zeichen für Oberbegriffe wie Kakao zugelassen, weil hierunter nach der<br />
Systematik der Klassifikation von Nizza auch solche Getränke fallen, die nicht<br />
ausschliesslich aus Kakao bestehen und somit auch Kaffee enthalten können.<br />
- E<strong>in</strong> Zeichen mit den Wortelementen ZITRONE oder ORANGE oder entsprechenden<br />
Abbildungen wird für M<strong>in</strong>eralwässer und kohlensäurehaltige Wässer wegen<br />
Irreführungsgefahr zurückgewiesen, weil jene nicht aromatisiert se<strong>in</strong> oder<br />
Fruchtsaftanteile enthalten dürfen (vgl. <strong>in</strong> diesem Zusammenhang Art. 13 und Art. 22<br />
i.V.m. Art. 2 der Verordnung des EDI über Tr<strong>in</strong>k-, Quell- und M<strong>in</strong>eralwässer, SR<br />
817.022.102).<br />
- Zeichen mit dem Bestandteil BIO werden für synthetische Waren als irreführend<br />
zurückgewiesen, für landwirtschaftliche Produkte h<strong>in</strong>gegen ohne weiteres zugelassen.<br />
- Zeichen, die e<strong>in</strong>en klar erkennbaren H<strong>in</strong>weis auf Gold enthalten (z.B. GOLDEN RACE),<br />
werden für mit Gold plattierte Waren als offensichtlich irreführend zurückgewiesen 139 .<br />
Ke<strong>in</strong>e Irreführungsgefahr besteht bei diesen Zeichen nur für solche Waren, die aus Gold<br />
se<strong>in</strong> können, namentlich Uhren, Schmuckwaren, Füllfederhalter und Kugelschreiber oder<br />
Geschirr. Ebenfalls ke<strong>in</strong>e Irreführungsgefahr besteht, wenn der H<strong>in</strong>weis <strong>in</strong> Bezug auf die<br />
beanspruchten Waren symbolisch und daher fantasievoll ersche<strong>in</strong>t.<br />
- Die Elemente MED und PHARM werden für Getränke der Klassen 32 und 33 und<br />
allgeme<strong>in</strong> für Lebensmittel als irreführend zurückgewiesen (Art. 10 Abs. 2 lit. c LGV).<br />
Ke<strong>in</strong>e Irreführungsgefahr besteht nur für Waren mit mediz<strong>in</strong>ischer oder therapeutischer<br />
Wirkung, namentlich solche der Klassen 3 und 5.<br />
- Marken für alkoholische Getränke dürfen ke<strong>in</strong>e Angaben enthalten, die sich <strong>in</strong> irgend<br />
e<strong>in</strong>er Weise auf die Gesundheit beziehen, wie „stärkend“, „kräftigend“,<br />
„energiespendend“, „für die Gesundheit“, „tonisch“ oder „Vitam<strong>in</strong>“ (Art. 10 Abs. 2 lit. g<br />
LGV und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über<br />
alkoholische Getränke, SR 817.022.110). Zeichen, die solche Angaben enthalten,<br />
werden als irreführend zurückgewiesen.<br />
- Das Element LIGHT <strong>in</strong>klusive se<strong>in</strong>er Übersetzungen ist für alkoholische Getränke<br />
irreführend. Die Ausnahme von dieser Regel gilt für Bier, da bei Unterschreiten e<strong>in</strong>es<br />
bestimmten Prozentsatzes an Alkoholgehalt von Gesetzes wegen die Möglichkeit der<br />
Bezeichnung als „Leichtbier“ vorgesehen ist (Art. 42 Abs. 3 der Verordnung des EDI vom<br />
23. November 2005 über alkoholische Getränke, SR 817.022.110). Zeichenelemente wie<br />
„light“ oder „mild“ werden im Weiteren gemäss Art. 17 TabV für Tabakerzeugnisse wegen<br />
Irreführungsgefahr zurückgewiesen.<br />
139 BGer <strong>in</strong> PMMBl 87 I 11 – GOLDEN RACE.