11.08.2012 Aufrufe

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

Aus der Tatsache, dass sich e<strong>in</strong> Zeichen von existierenden Gestaltungen unterscheidet,<br />

kann nicht direkt auf das Vorhandense<strong>in</strong> von Unterscheidungskraft geschlossen werden.<br />

Jede Gestaltung, die sich durch neue oder leicht abgeänderte Elemente von bestehenden<br />

Gestaltungen des gleichen Produktesegments abhebt, kann von den Abnehmern bei<br />

genauer Betrachtung von den „alten“ Gestaltungen unterschieden werden. Mit anderen<br />

Worten, neue Gestaltungen oder Gestaltungselemente wie Formen, Farben oder Muster<br />

<strong>in</strong>dividualisieren zwar e<strong>in</strong>e Ware; dies sagt h<strong>in</strong>gegen noch nichts über die orig<strong>in</strong>äre<br />

Unterscheidungskraft e<strong>in</strong>er bestimmten Gestaltung aus.<br />

Bei Zeichen, die mit dem äusseren Ersche<strong>in</strong>ungsbild oder e<strong>in</strong>er Funktion (Bewegungsmarke)<br />

der beanspruchten Waren zusammenfallen, ist auch nach <strong>in</strong>tensivem Gebrauch vielfach<br />

zweifelhaft, ob diese Zeichen überhaupt als Marke wahrgenommen werden. Vielmehr<br />

erkennen die angesprochenen Abnehmer die Form der Ware oder Verpackung, deren<br />

Funktion oder Ausstattung 101 . Das Institut betrachtet daher bei nicht konventionellen Zeichen<br />

e<strong>in</strong> demoskopisches Gutachten als geeignetstes Beweismittel für die Glaubhaftmachung der<br />

Verkehrsdurchsetzung; diese wird <strong>in</strong> der Regel alle<strong>in</strong> gestützt auf Gebrauchsbelege nicht<br />

glaubhaft gemacht werden können 102 .<br />

4.8 Muster<br />

Unter dem Begriff „Muster“ werden ausschliesslich abstrakte, d.h. unlimitierte Musterungen<br />

verstanden 103 .<br />

Bei diesen Zeichen fallen, wie unter lit. B erwähnt, grundsätzlich das Ersche<strong>in</strong>ungsbild der<br />

Waren und das Zeichen zusammen. Entsprechend werden die Abnehmer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Muster <strong>in</strong><br />

erster L<strong>in</strong>ie die jeweilige Oberflächengestaltung der beanspruchten Waren erkennen und<br />

ke<strong>in</strong>en betrieblichen Herkunftsh<strong>in</strong>weis.<br />

Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere bei Waren, bei denen die Oberflächengestaltung wesentlich ist, wie<br />

bei Textilien, Kleidern, Möbeln oder Modeaccessoires. Bei Mustern, die für diese<br />

Warenkategorien h<strong>in</strong>terlegt werden, ist die orig<strong>in</strong>äre Unterscheidungskraft nur selten<br />

gegeben. Betreffend Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung betrachtet das Institut e<strong>in</strong><br />

demoskopisches Gutachten als geeignetstes Beweismittel 104 .<br />

Schutzfähig s<strong>in</strong>d nur Zeichen, die klar von banalen Mustern des entsprechenden<br />

Warensegments abweichen.<br />

Beispiel für e<strong>in</strong> nicht schutzfähiges Zeichen:<br />

-<br />

Kl. 20 (Möbel), 24 (Textilstoffe)<br />

100<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 2005, 280 - Karomuster.<br />

101<br />

Vgl. für Warenformen BGE 130 III 328 – Uhrband.<br />

102<br />

Vgl. Ziff. 10.3.2 S. 133.<br />

103<br />

Auf 8x8 cm begrenzte Musterungen werden als Bildmarken behandelt.<br />

104 Vgl. Ziff. 10.3.2 S. 133.<br />

86

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!