Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
Aus der Tatsache, dass sich e<strong>in</strong> Zeichen von existierenden Gestaltungen unterscheidet,<br />
kann nicht direkt auf das Vorhandense<strong>in</strong> von Unterscheidungskraft geschlossen werden.<br />
Jede Gestaltung, die sich durch neue oder leicht abgeänderte Elemente von bestehenden<br />
Gestaltungen des gleichen Produktesegments abhebt, kann von den Abnehmern bei<br />
genauer Betrachtung von den „alten“ Gestaltungen unterschieden werden. Mit anderen<br />
Worten, neue Gestaltungen oder Gestaltungselemente wie Formen, Farben oder Muster<br />
<strong>in</strong>dividualisieren zwar e<strong>in</strong>e Ware; dies sagt h<strong>in</strong>gegen noch nichts über die orig<strong>in</strong>äre<br />
Unterscheidungskraft e<strong>in</strong>er bestimmten Gestaltung aus.<br />
Bei Zeichen, die mit dem äusseren Ersche<strong>in</strong>ungsbild oder e<strong>in</strong>er Funktion (Bewegungsmarke)<br />
der beanspruchten Waren zusammenfallen, ist auch nach <strong>in</strong>tensivem Gebrauch vielfach<br />
zweifelhaft, ob diese Zeichen überhaupt als Marke wahrgenommen werden. Vielmehr<br />
erkennen die angesprochenen Abnehmer die Form der Ware oder Verpackung, deren<br />
Funktion oder Ausstattung 101 . Das Institut betrachtet daher bei nicht konventionellen Zeichen<br />
e<strong>in</strong> demoskopisches Gutachten als geeignetstes Beweismittel für die Glaubhaftmachung der<br />
Verkehrsdurchsetzung; diese wird <strong>in</strong> der Regel alle<strong>in</strong> gestützt auf Gebrauchsbelege nicht<br />
glaubhaft gemacht werden können 102 .<br />
4.8 Muster<br />
Unter dem Begriff „Muster“ werden ausschliesslich abstrakte, d.h. unlimitierte Musterungen<br />
verstanden 103 .<br />
Bei diesen Zeichen fallen, wie unter lit. B erwähnt, grundsätzlich das Ersche<strong>in</strong>ungsbild der<br />
Waren und das Zeichen zusammen. Entsprechend werden die Abnehmer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Muster <strong>in</strong><br />
erster L<strong>in</strong>ie die jeweilige Oberflächengestaltung der beanspruchten Waren erkennen und<br />
ke<strong>in</strong>en betrieblichen Herkunftsh<strong>in</strong>weis.<br />
Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere bei Waren, bei denen die Oberflächengestaltung wesentlich ist, wie<br />
bei Textilien, Kleidern, Möbeln oder Modeaccessoires. Bei Mustern, die für diese<br />
Warenkategorien h<strong>in</strong>terlegt werden, ist die orig<strong>in</strong>äre Unterscheidungskraft nur selten<br />
gegeben. Betreffend Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung betrachtet das Institut e<strong>in</strong><br />
demoskopisches Gutachten als geeignetstes Beweismittel 104 .<br />
Schutzfähig s<strong>in</strong>d nur Zeichen, die klar von banalen Mustern des entsprechenden<br />
Warensegments abweichen.<br />
Beispiel für e<strong>in</strong> nicht schutzfähiges Zeichen:<br />
-<br />
Kl. 20 (Möbel), 24 (Textilstoffe)<br />
100<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 2005, 280 - Karomuster.<br />
101<br />
Vgl. für Warenformen BGE 130 III 328 – Uhrband.<br />
102<br />
Vgl. Ziff. 10.3.2 S. 133.<br />
103<br />
Auf 8x8 cm begrenzte Musterungen werden als Bildmarken behandelt.<br />
104 Vgl. Ziff. 10.3.2 S. 133.<br />
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