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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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35<br />

Teil 2 – Registerführung<br />

Abs. 3 MSchG). In letzterem Fall ist e<strong>in</strong>e Zusatzgebühr zu entrichten (Art. 26 Abs. 5 MSchV<br />

i.V.m. Anhang I IGE-GebO).<br />

In der Regel er<strong>in</strong>nert das Institut den im Register e<strong>in</strong>getragenen Inhaber oder dessen<br />

Vertreter vor dem Ablaufdatum über den Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 25 MSchV). Diese<br />

Mitteilung stellt e<strong>in</strong>e unverb<strong>in</strong>dliche Dienstleistung des Instituts dar, aus deren Unterlassung<br />

der Inhaber ke<strong>in</strong>erlei Rechte ableiten kann.<br />

Bei der Verlängerung e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>tragung können ke<strong>in</strong>e Änderungen der Marke selbst oder<br />

Erweiterungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vorgenommen werden. Es<br />

können jedoch gleichzeitig mit dem Verlängerungsantrag allfällige Änderungen der<br />

Markene<strong>in</strong>tragung (Art. 28 ff. MSchV) sowie e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung des Waren- und<br />

Dienstleistungsverzeichnisses (Art. 35 MSchV) beantragt werden. Die Verlängerung ist e<strong>in</strong><br />

re<strong>in</strong>er Formalakt, d.h. absolute Schutzausschlussgründe gemäss Art. 2 MSchG werden<br />

grundsätzlich nicht geprüft.<br />

E<strong>in</strong>zige Ausnahme bildet die erste Verlängerung von unter dem aMSchG registrierten<br />

Kollektivmarken. Da unter dem aMSchG Kollektivmarken ohne e<strong>in</strong> Reglement h<strong>in</strong>terlegt<br />

werden konnten, wird e<strong>in</strong> solches Reglement anlässlich der Verlängerung nachgefordert und<br />

geprüft (Art. 76 Abs. 2 lit. e MSchG, Botschaft zum MSchG, BBl 1991 I 1).<br />

3. Änderungen und Löschung<br />

Während des E<strong>in</strong>tragungsverfahrens kann e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>tragungsgesuch kostenlos geändert<br />

werden. Die Änderung als solche wird nicht publiziert; bei der späteren E<strong>in</strong>tragung werden<br />

die dannzumal geltenden Daten veröffentlicht. Auch nach der E<strong>in</strong>tragung der Marke s<strong>in</strong>d<br />

Änderungen im Register gebührenfrei.<br />

3.1 Übertragungen<br />

Der Marken<strong>in</strong>haber kann die Marke ganz oder teilweise übertragen (Art. 17 Abs. 1 MSchG).<br />

Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 17 Abs. 2).<br />

E<strong>in</strong>e Markenübertragung ist grundsätzlich auch ohne entsprechende Änderung des<br />

Registere<strong>in</strong>trages rechtswirksam. E<strong>in</strong> aussenstehender Dritter wird <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em guten Glauben<br />

an den Registere<strong>in</strong>trag nur ausnahmsweise geschützt. E<strong>in</strong> Rechtserwerb vom<br />

nichtberechtigten e<strong>in</strong>getragenen Inhaber ist auch bei gutem Glauben nicht möglich.<br />

H<strong>in</strong>gegen können Klagen nach dem MSchG bis zur E<strong>in</strong>tragung der Übertragung im Register<br />

gegen den im Register e<strong>in</strong>getragenen Inhaber gerichtet werden (Art. 17 Abs. 3 MSchG).<br />

E<strong>in</strong>zig bei Garantie- und Kollektivmarken ist die E<strong>in</strong>tragung der Übertragung im Register<br />

Gültigkeitserfordernis (Art. 27 MSchG).<br />

Für die E<strong>in</strong>tragung der Übertragung <strong>in</strong> das Markenregister muss e<strong>in</strong> Antrag e<strong>in</strong>gereicht<br />

werden. Dieser kann vom bisherigen Inhaber oder vom Erwerber gestellt werden und muss<br />

e<strong>in</strong>e ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers, die Marke an den Erwerber<br />

übertragen zu wollen, oder e<strong>in</strong>e andere genügende Urkunde, nach welcher die Marke an den<br />

Erwerber übergegangen ist, enthalten (Art. 28 Abs. 1 MSchV). Genügende Urkunden s<strong>in</strong>d<br />

beispielsweise e<strong>in</strong> Kaufvertrag oder e<strong>in</strong>e separate Übertragungserklärung. Der Erwerber

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