Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
10.1.6 H<strong>in</strong>terlegungsdatum<br />
Gestützt auf das H<strong>in</strong>terlegungspr<strong>in</strong>zip gemäss Art. 6 MSchG muss die<br />
Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der H<strong>in</strong>terlegung bestehen 215 und zur Zeit der<br />
E<strong>in</strong>tragung noch fortdauern. Ist die Verkehrsdurchsetzung per Datum der H<strong>in</strong>terlegung nicht<br />
h<strong>in</strong>reichend belegt, sondern wird der diesbezügliche Nachweis erst für e<strong>in</strong>en späteren<br />
Zeitpunkt erbracht, verschiebt sich das H<strong>in</strong>terlegungsdatum auf den Zeitpunkt, an dem das<br />
Vorliegen e<strong>in</strong>er ausreichenden Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen wird.<br />
10.2 Nachweis mittels Belegen<br />
Die Glaubhaftmachung erfordert Angaben, aus denen hervorgeht, <strong>in</strong> welcher Form, für<br />
welche Waren und Dienstleistungen, von wem, <strong>in</strong> welchem Gebiet und Umfang sowie seit<br />
wann das angemeldete Zeichen markenmässig e<strong>in</strong>gesetzt worden ist 216 . Für das<br />
Markenprüfungsverfahren geeignete Belege s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere Kataloge, Preislisten,<br />
Verpackungen, Etiketten, Rechnungen, Fotografien, Werbematerial sowie Angaben über die<br />
bisherigen erzielten Umsätze oder Werbeaufwendungen. Des Weiteren können<br />
Besche<strong>in</strong>igungen von e<strong>in</strong>schlägigen Fachverbänden e<strong>in</strong> Indiz dafür se<strong>in</strong>, dass das fragliche<br />
Zeichen als H<strong>in</strong>weis auf den Geschäftsbetrieb des H<strong>in</strong>terlegers bei den beteiligten<br />
Verkehrskreisen bekannt ist 217 .<br />
Zeigen die Belege die Mitverwendung von Drittelementen, ist für die Beurteilung der<br />
Verkehrsdurchsetzung entscheidend, ob das zu schützende Zeichenelement den<br />
Gesamte<strong>in</strong>druck beherrscht und die übrigen Elemente ke<strong>in</strong>e betriebliche<br />
Herkunftsh<strong>in</strong>weiswirkung entfalten 218 . Zentral ist, dass das Zeichen als Ganzes, so wie es<br />
h<strong>in</strong>terlegt wurde, vom Abnehmer als Marke erkannt und verstanden wird.<br />
10.3 Nachweis mittels Demoskopie<br />
10.3.1 Konventionelle Zeichen<br />
Die Verkehrsdurchsetzung muss <strong>in</strong>sbesondere dann mittels Demoskopie glaubhaft gemacht<br />
werden, wenn<br />
- der markenmässige Gebrauch des Zeichens aufgrund von Drittelementen aus den<br />
Durchsetzungsbelegen nicht erkennbar ist, oder<br />
- die Belege ke<strong>in</strong>en lückenlosen, genügend langen markenmässigen Gebrauch zeigen,<br />
oder<br />
215<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 2004, 220 – smartModule und smartCore; RKGE <strong>in</strong> sic! 1997, 163 – BIENFAIT<br />
TOTAL.<br />
216<br />
Vgl. RKGE <strong>in</strong> sic! 2006, 579 – swisspartners (fig.).<br />
217<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 1997, 475 – OPTIMA.<br />
218<br />
RKGE <strong>in</strong> sic! 1997, 161 – BIENFAIT TOTAL.<br />
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