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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

10.1.6 H<strong>in</strong>terlegungsdatum<br />

Gestützt auf das H<strong>in</strong>terlegungspr<strong>in</strong>zip gemäss Art. 6 MSchG muss die<br />

Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der H<strong>in</strong>terlegung bestehen 215 und zur Zeit der<br />

E<strong>in</strong>tragung noch fortdauern. Ist die Verkehrsdurchsetzung per Datum der H<strong>in</strong>terlegung nicht<br />

h<strong>in</strong>reichend belegt, sondern wird der diesbezügliche Nachweis erst für e<strong>in</strong>en späteren<br />

Zeitpunkt erbracht, verschiebt sich das H<strong>in</strong>terlegungsdatum auf den Zeitpunkt, an dem das<br />

Vorliegen e<strong>in</strong>er ausreichenden Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen wird.<br />

10.2 Nachweis mittels Belegen<br />

Die Glaubhaftmachung erfordert Angaben, aus denen hervorgeht, <strong>in</strong> welcher Form, für<br />

welche Waren und Dienstleistungen, von wem, <strong>in</strong> welchem Gebiet und Umfang sowie seit<br />

wann das angemeldete Zeichen markenmässig e<strong>in</strong>gesetzt worden ist 216 . Für das<br />

Markenprüfungsverfahren geeignete Belege s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere Kataloge, Preislisten,<br />

Verpackungen, Etiketten, Rechnungen, Fotografien, Werbematerial sowie Angaben über die<br />

bisherigen erzielten Umsätze oder Werbeaufwendungen. Des Weiteren können<br />

Besche<strong>in</strong>igungen von e<strong>in</strong>schlägigen Fachverbänden e<strong>in</strong> Indiz dafür se<strong>in</strong>, dass das fragliche<br />

Zeichen als H<strong>in</strong>weis auf den Geschäftsbetrieb des H<strong>in</strong>terlegers bei den beteiligten<br />

Verkehrskreisen bekannt ist 217 .<br />

Zeigen die Belege die Mitverwendung von Drittelementen, ist für die Beurteilung der<br />

Verkehrsdurchsetzung entscheidend, ob das zu schützende Zeichenelement den<br />

Gesamte<strong>in</strong>druck beherrscht und die übrigen Elemente ke<strong>in</strong>e betriebliche<br />

Herkunftsh<strong>in</strong>weiswirkung entfalten 218 . Zentral ist, dass das Zeichen als Ganzes, so wie es<br />

h<strong>in</strong>terlegt wurde, vom Abnehmer als Marke erkannt und verstanden wird.<br />

10.3 Nachweis mittels Demoskopie<br />

10.3.1 Konventionelle Zeichen<br />

Die Verkehrsdurchsetzung muss <strong>in</strong>sbesondere dann mittels Demoskopie glaubhaft gemacht<br />

werden, wenn<br />

- der markenmässige Gebrauch des Zeichens aufgrund von Drittelementen aus den<br />

Durchsetzungsbelegen nicht erkennbar ist, oder<br />

- die Belege ke<strong>in</strong>en lückenlosen, genügend langen markenmässigen Gebrauch zeigen,<br />

oder<br />

215<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 2004, 220 – smartModule und smartCore; RKGE <strong>in</strong> sic! 1997, 163 – BIENFAIT<br />

TOTAL.<br />

216<br />

Vgl. RKGE <strong>in</strong> sic! 2006, 579 – swisspartners (fig.).<br />

217<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 1997, 475 – OPTIMA.<br />

218<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 1997, 161 – BIENFAIT TOTAL.<br />

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